Zugewinngemeinschaft / Zugewinnausgleich
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Die Zugewinngemeinschaft
Wenn Sie bei der Eheschließung keine notarielle beglaubigte Sonderregelung, z.B. Gütertrennung vereinbart haben, gilt für Sie der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Folglich bleibt das bei der Eheschließung vorhandene und während der Ehe durch ein Erbe erworbene Vermögen der Ehepartner getrennt. Lediglich das von jedem Ehegatten im Laufe der Ehe erwirtschaftete Vermögen wird als so genannter Zugewinn bei Tod eines Ehegatten oder eines eingetragenen Lebenspartners oder bei der Scheidung im Wege des Zugewinnausgleichs ausgeglichen. Ferner stellt sich die Frage, wie der Hausrat aufzuteilen ist oder wer in der ehelichen Wohnung bleibt und wer geht.
Ab dem 01.09.09 tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, die nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Höhe des zuzahlenden oder geschuldeten Zugewinns haben kann. Eine rechtzeitige Beratung vor dem 01.09.09 kann ein taktisches Vorgehen ermöglichen, durch welches sich der zu zahlende Zugewinnausgleich erheblich erhöhen bzw. vermindern kann.
Wir ermitteln, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Zugewinnausgleich haben und setzen diesen für Sie durch.