Trunkenheit im Straßenverkehr, § 316 StGB /Alkoholfahrt / Drogenfahrt / Alkohol / Drogen im Straßenverkehr
Unsere Empfehlung:
- Bei Trunkenheit , Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenfahrt im Straßenverkehr kann eine frühe anwaltliche Beratung das Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen, die Führerscheinentziehung abzuwenden und ein Fahrverbot oder eine Fahrsperre zu vermeiden. Zu spät ist es fast nie.
- relative Fahtuntüchtigkeit ab 0,3 Promille mit alkoholbedingten Fahrfehler, unter 1 ng/ml Blut aktives THC bei unter 21 Jährigen, 3,5 ng/ml Blut über 21 Jahre.
- absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration, 1 ng/ml Blut aktives THC unter 21 Jahren, 3,5 ng /ml Blut über 21 Jahre oder mehr, Konsum von Kokain, MDMA, Amphetamine, LSD, Heroin gleichgültig welcher Konzentration.
- Ist Ihrer Führerschein zu Unrecht entzogen worden, nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch.
- Ist Ihnen der Führerschein rechtmäßig entzogen worden, helfen wird Ihnen die Führerschein so schnell wie möglich wieder zu bekommen.
- Wir vertreten Sie strafrechtlich gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und verwaltungsrechtlich gegenüber Führerscheinstelle wegen Fahrsperre, Fahrverbot, medizinische-psychologische Untersuchung (MPU), Abstienznachweis usw.
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- Wann liegt Trunkenheit bzw. Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB vor ?
- Was sind Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB ?
- Was bedeutet das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr gemäß § 316 StGB ?
- Das Führen des Fahrzeugs muss im Straßenverkehr erfolgen
- Wann ist ein Fahrer fahruntüchtig im Sinne des § 316 StGB ?
- Wann liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor ?
- Wann begründet die relative Fahruntüchtigkeit eine strafbare Trunkenheitsfahrt ?
- Wann liegt vorsätzliche, wann liegt fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr vor ?
- Wie wird die Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB bestraft – mit welchem Strafmaß muss ich rechnen ?
- Verliere ich aufgrund Trunkenheitsfahrt meinen Führerschein ?
- Für wie lange wird mir der Führerschein entzogen – Was ist eine Sperrfrist ?
- Ich bin mit Alkohol Fahrrad gefahren – bekomme ich eine Führerscheinsperre ?
- Kann mir der Führerschein im Ermittlungsverfahren entzogen werden ?
- Kann ich bei einer Trunkenheitsfahrt statt mit einer Führerscheinentziehung mit einem Fahrverbot davon kommen ?
- Verliere ich bei einer Trunkenheitsfahrt mit Unfall meinen Versicherungsschutz ?
- Brauche ich einen Rechtsanwalt ?
- Sie sind – gleichgültig, was man Ihnen erzählen mag - nicht verpflichtet bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen !
- Bringen Sie sich nicht in Schwierigkeiten, weil Sie glauben sich oder irgendetwas erklären zu müssen !
- Nehmen Sie ihr Recht zu schweigen wahr. Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln !
- Gesetzliche Vorschriften
1. Trunkenheitsfahrt /Alkoholfahrt / Drogenfahrt / Medikamente / Drogen im Straßenverkehr
Nach einem spontanen Umtrunk nach der Arbeit, Genuss von Alkohol, Marihuana, Cocain, Extasy, MDMA, Medikamente usw., auf einer Feier und er / sie fährt mit dem Auto. Eine Unachtsamkeit und es ist passiert - ein Unfall, eine Unfallflucht oder er / sie wird von der Polizei angehalten. Spätestens jetzt stellt sich die bange Frage, ob man vielleicht ein oder zwei Gläser Alkohol zu viel getrunken hat oder den zeitlichen Abstand zum Alkohol- oder Drogenkonsum eingehalten hat (siehe auch Unfallflucht, Promillegrenzen, Verkehrsgefährdung).
Bei Alkohol oder Drogen am Steuer können die Folgen zwischen Bußgeld, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Fahrverbot und Führerscheinentziehung liegen.
Dem Fahrer droht insbesondere nicht nur ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, sondern auch ab bestimmten Promillegrenzen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr und Führerscheinentzug.
2. Wann liegt Fahruntüchtigkeit aufgrund Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB vor ?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig im Verkehr (§§ 315 bis 315 d StGB) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315 a oder § 315 c mit Strafe bedroht ist.
Allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit kann in der Regel nicht auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.12, III-3 RVs 8/12, 3 RVs 8/12).
"Das Vorliegen von vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr kann nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden (hier: 2,39 Promille). Es existiert nach wie vor kein Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit kennt. Vielmehr müssen weitere auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweisende Umstände hinzutreten (Fortführung OLG Hamm, 13. Juni 1969, 3 Ss 206/69, NJW 1969, 1587 und OLG Hamm, 26. März 2004, 3 Ss 77/04, Verkehrsrecht aktuell 2004, 102)."
Fahruntüchtigkeit wird bei Genuss von Marihuana oder Haschisch bereits bei 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter (ng/ml) Blut unter 21 Jahren, 3,5 ng /ml Blut über 21 Jahre regelmäßig festgestellt. Die immer wieder verbreitete 48 Stundenregel, die von einer Fahrtüchtigkeit nach 48 Stunden nach dem letzten Konsum ausgeht, ist falsch.
Für eine Fahruntüchtigkeit aufgrund des Konsums von Kokain bestehen dagegen keine festen Grenzwerte (LG Berlin, Urt. v. 10.04.12, (524) 11 Ju Js 1853/10 (36/11), 524 - 36/11. Das Gericht muss im Einzelfall prüfen, aus welchen weiteren Umständen und Feststellungen sich die Fahruntüchtigkeit ergibt.
"Nach Kokainkonsum lassen sich keine Grenzwerte festlegen, bei deren Überschreitung die absolute Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann."
Das Gleiche gilt für Medikamente, Amphetamine, MDMA; LSD, Heroin, Pilze etc.. Es liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor.
3. Was sind Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB ?
Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB sind alle Beförderungsmittel, die dem Zweck der Fortbewegung im öffentlichen Verkehr dienen, gleichgültig ob es sich um motorisierte Fahrzeuge wie Autos, Motorräder, Züge, Motorboote oder Flugzeuge oder um Fahrzeuge, die nicht durch Motorkraft angetrieben werden, handelt. Folglich sind auch Fahrräder, Segelboote, Segelflugzeuge und sogar Rollstühle Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB.
4. Was bedeutet das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr gemäß § 316 StGB ?
Ein Fahrzeug wird gemäß § 316 StGB im Verkehr geführt, wenn das Fahrzeug bewegt oder gelenkt wird. Das bedeutet, dass schon das Rollen lassen des Fahrzeugs mit laufendem Motor als auch ohne Anlassen des Motors ein Führen des Fahrzeugs ist, weil es bewegt wird.
Andererseits wird der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr nicht bereits dadurch verwirklicht, dass der Fahruntüchtige in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anlässt und das Abblendlicht einschaltet, sondern erst dadurch, dass er das Fahrzeug in Bewegung setzt. (BGH, Urteil vom 27.10.1988, AZ: 4 STR 239/88)
5. Das Führen des Fahrzeugs muss im Straßenverkehr erfolgen
Das ist der Fall, wenn das Fahrzeug auf einer öffentlichen oder privaten Verkehrsfläche, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben ist, bewegt bzw. geführt wird. Das sind alle öffentliche Straßen und Parkplätze, öffentliche und private allgemein zugängliche Parkhäuser. Außerhalb der Öffnungszeiten und ohne allgemeine Zugänglichkeit ist ein Führen eines Fahrzeugs im Verkehr im Sinne des § 316 StGB in Parkhäusern oder Parkplätzen, die für die Allgemeinheit gesperrt sind, nicht möglich.
6. Wann ist ein Fahrer fahruntüchtig im Sinne des § 316 StGB ?
Der Fahrzeugführer muss infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (Drogen, Medikamente) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Dies bedeutet nicht, dass Fahrer überhaupt nicht fähig ist, das Fahrzeug zu führen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Fahrer das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr sicher führen kann. Der Fahrer ist fahruntüchtig, wenn er nicht den durchschnittlichen Anforderungen des Straßenverkehrs gewachsen ist. Dies verlangt die Fähigkeit, in schwierigen Verkehrssituationen angemessen reagieren zu können.
Die Fahruntüchtigkeit muss darüber hinaus auf dem Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (Drogen, Medikamente) beruhen. Andere berauschende Mittel sind klassische Drogen wie Kokain, Crack, Cannabis, Ecstasy, Speed oder Medikamente.
7. Wann liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor ?
8. Wann begründet die relative Fahruntüchtigkeit eine strafbare Trunkenheitsfahrt ?
Wenn die Blutalkoholkonzentration des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt der Fahrt unter der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille Alkohol oder unter 1 Nanogramm aktives THC pro Milliliter Blut unter 21 Jahren, 3,5 ng /ml Blut über 21 Jahre liegt, oder aber mindestens 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration mit erheblichen Fahrfehlern beträgt, oder der Fahrer andere berauschende Mittel (Drogen, Medikamente) zu sich genommen hat, macht sich der Fahrer aufgrund "relativer Fahruntüchtigkeit" wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar. Die relative Fahruntüchtigkeit allein reicht nicht für eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB aus. Vielmehr müssen im Fahrverhalten des Fahrers zusätzlich Fahrfehler bzw. rauschbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Typische alkoholbedingte Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr sind insbesondere überhöhte oder verkehrsbehindernde zu langsame Geschwindigkeit, das Fahren von Schlangenlinien, Überfahren von Fahrbahnlinien, das Schneiden von Kurven oder Fahren ohne Licht bei Dunkelheit.
9. Wann liegt vorsätzliche, wann liegt fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr vor ?
Ist dem Fahrzeugführer bei Fahrtantritt bewusst, dass er fahruntüchtig ist, und er fährt trotzdem, so handelt er vorsätzlich und macht sich gemäß § 316 Abs. 1 StGB strafbar.
Hält sich der Fahrer bei Fahrtantritt allerdings irrtümlich für fahrtüchtig, obwohl er dies tatsächlich nicht mehr ist, so handelt er fahrlässig und macht sich nach § 316 Abs. 2 StGB wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr strafbar.
10. Wie werden Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB bestraft – mit welchem Strafmaß muss ich rechnen ?
Die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Die Höhe der Strafe wird unter anderen durch Verkehrsverstöße in der Vergangenheit, die Höhe der Blutalkoholkonzentration oder Promillewert, THC-Wert im Blut und der Feststellung der vorsätzlichen oder fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr beeinflusst und bestimmt. Dabei wird die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr in Regel härter bestraft, als die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr.
11. Verliere ich aufgrund Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr meinen Führerschein ?
Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB müssen Sie in der Regel damit rechnen, dass als Nebenfolge auch die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB entzogen wird, da nach dem Gesetz aus den Umständen, die zur Verurteilung führten, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gefolgert wird.
Diese gesetzliche Annahme, dass bei einer Trunkenheitsfahrt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt, kann nur durch den Vortrag und Beweis besonderer Umstände widerlegt werden. Diese liegen z.B. vor, wenn
- der Verurteilte vor der Tat keinerlei Erfahrung mit der Wirkung von Alkoholika hatte, sodass es ihm nicht möglich war, deren Wirkung abzuschätzen,
- dem Verurteilten die berauschenden Mittel dem Fahrzeugführer ohne dessen Wissen zugeführt wurden,
- der Verurteilte die Fahrt in berauschtem Zustand aufgrund eines Notfalls wie ein schwerer Unfall eines Familienmitgliedes oder Verwandten angetreten hat.
12. Fahrverbot: Führerschein wird nach Abgabe zurückgesandt; Fahrsperre: Führerschein muss nach Entziehung beantragt werden. Für wie lange wird mir der Führerschein entzogen – Was ist eine Sperrfrist ?
Entscheidet das Gericht die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu entziehen, so bestimmt es nach § 69 a Abs. 1 StGB eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest. In Sonderfällen kann das Gericht ein Fahrverbot von einem Monat sechs Monate aussprechen (§ 44 StGB), welche ab Rechtskraft des Strafbefehls oder Urteils, wenn nichts anderes geregelt wurde, sofort wirksam ist, so dass das Fahrverbot nicht wie bei Bußgeldbescheiden noch bis zu 4 Monaten nach Bestandskraft geschoben werden kann. Vor Ablauf der Sperrfrist darf die Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Die Sperre beträgt gemäß § 69 a Abs. 3 StGB mindestens ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist. In besonders schweren Fällen, kann das Gericht diese Sperre auch für unbestimmte Zeit festlegen.
13. Ich bin mit Alkohol / Drogen E-Roller, E-Scooter, Pedelec, Fahrrad gefahren – bekomme ich eine Führerscheinsperre ?
Bei einer Verurteilung gemäß § 316 StGB ordnet das Gericht gemäß § 69 a Abs. 1 S. 3 StGB nur eine Sperrfrist an, innerhalb welcher dem Verurteilten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (sogenannte isolierten Sperre), besitzt der Verurteilte jedoch eine Fahrerlaubnis für ein Kraftfahrzeug kann ihm diese entzogen werden.
Insbesondere bei E-Rollern ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Grundsätzlich ist die potentielle Gefährlichkeit einer Alkohol- oder Drogenfahrt mit einem E-Rollers aufgrund der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 20 km/h, des tiefen Schwerpunkts etc. als geringer als bei einem Pkw, Pedelec, Fahrrad, E-Scooter, so dass die Regelfahrsperre von 11 Monaten bei einer Alkohol-/Drogenfahrt mit dem Pkw zu hoch ist. Leider hat sich diese Einsicht bei den Gerichten bisher nur vereinzelt durchgesetzt.
14. Kann mir der Führerschein im Ermittlungsverfahren entzogen werden ?
Liegen Gründe vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass bei Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr wegen Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenkonsums die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB angeordnet werden wird, kann das Gericht die Entziehung des Führerscheins gemäß § 111 a StPO bereits im Ermittlungsverfahren anordnen. Für die vorläufige Entziehung des Führerscheins genügt es, dass ein dringender Tatverdacht der Trunkenheit im Straßenverkehr gegen den Beschuldigten besteht und deswegen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Führerscheinentziehung gemäß § 69 StGB zu erwarten ist. Die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wird auf die Dauer der Sperrfrist nach § 69 a StGB angerechnet.
15. Kann ich bei einer Alkohol- / Drogenfahrt statt mit einer Führerscheinentziehung mit einem Fahrverbot davon kommen ?
Das Gericht kann unter besonderen Umständen von der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 a StGB zugunsten eines Fahrverbots von einem bis zu sechs Monaten gemäß § 44 Abs. 1 StGB absehen. Während des Fahrverbots darf der Verurteilten keine Fahrzeuge im Straßenverkehr führen.
16. Verliere ich bei einer Alkohol- / Drogenfahrt mit Unfall meinen Versicherungsschutz ?
Die Haftpflichtversicherung wird den Schaden des Geschädigten der Unfallflucht im Außenverhältnis zwischen Haftpflichtversicherer und Geschädigten zahlen. Im Innenverhältnis zwischen Versicherung / Versicherungsgeber und Versicherten / Versicherungsnehmer = Halter des Unfallfahrzeugs (Innenverhältnis) wird die Versicherung bei relativer Fahruntüchtigkeit unter Quotelung des Rückzahlungsanspruches gemäß dem Einzelfall und bei absoluter Fahruntüchtigkeit in der Regel von der Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer / Halter frei und zwar gleichgültig, ob der Versicherte der Fahrer war oder nicht.
Dies bedeutet, dass die Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis an den Geschädigten zahlt, während die Versicherung im Innenverhältnis gegenüber dem Versicherten, auch wenn dieser nicht der Fahrer war, den Schaden zurück fordert, d.h. Rückgriff beim Versicherten / Halter des Unfallfahrzeugs nimmt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte gefahren ist oder nicht.
Der Fahrer der nicht Versicherungsnehmer / Halter gewesen ist, kann jedoch für den von ihm verursachten Schaden in Anspruch genommen werden. Allerdings trägt der Versicherungsnehmer / Halter das Insolvenzrisiko des Fahrers, der den Versicherungsfall verursacht hat. Hat der Unfallverursacher kein Geld, bleibt der Versicherungsnehmer / Halter auf seinem Schaden sitzen.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs in einem aufgrund Alkoholgenusses oder Drogenkonsum fahruntüchtigem Zustand ist zivilrechtlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen, da die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eines nüchternen und hinsichtlich aller Anforderung des Verkehrs orientierten und befähigten Fahrer nicht beachtet worden ist. Nach dem Versicherungsvertragsrecht gilt ebenso wie im Strafrecht, dass ein Fahrzeugführer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und höher absolut fahruntüchtig ist.
Nach dem alten Versicherungsvertragsgesetz wurde die Haftpflichtversicherung im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer / Halter von der Leistungspflicht frei. Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes wurde diese Regelung des alten Versicherungsvertragsgesetzes abgeändert. Nunmehr muss bei relativer Fahruntüchtigkeit eine Quotelung des Rückzahlungsanspruches des Haftpflichtversicherers / des Versicherungsgebers vorgenommen werden, während bei absoluter Fahruntauglichkeit der Haftpflichtversicherer die gegenüber dem Geschädigten erbrachte Versicherungsleistung vollständig vom Versicherungsnehmer/Halter zurückfordern kann.
Das OLG Hamm (Urteil vom 25.08.2010 - 20 U 74/10) hat folgenden Grundsatz aufgestellt:
"... Bei absoluter Fahruntüchtigkeit unter Überschreitung des Grenzwertes von 1,1 Promille ist grundsätzlich von grober Fahrlässigkeit auszugehen. In diesem Fall wird im Wege des Beweises des ersten Anscheins auch die Kausalität zwischen Alkoholbeeinflussung und Herbeiführung des Versicherungsfalles vermutet. Zur Entkräftung muss der hierfür beweispflichtige Versicherungsnehmer Umstände nachweisen, aus denen sich die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt.
Das Führen eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand stellt einen groben Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar, so dass daraus in der Regel auch das gesteigerte Verschulden folgt.
Bei einer unter 1,1 Promille liegenden Alkoholisierung (relative Fahruntüchtigkeit) folgt die Fahruntüchtigkeit nicht allein aus dem Grad der Alkoholisierung; hier müssen zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit, die etwa bei 0,3 Promille beginnt, zusätzliche Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommen, insbesondere alkoholtypische Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen. Die relative Fahruntüchtigkeit ist vom Versicherer zu beweisen, ohne dass kraft Anscheinsbeweises auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden könnte; erforderlich sind individuelle Feststellungen. Die Anforderungen an die Beweisanzeichen für das Vorliegen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen sind umso geringer, je stärker sich der Blutalkoholgehalt der Grenze von 1,1 Promille annähert (vgl. zum Ganzen HK-VVG/Karczewski § 81 VVG Rz 7 f m.w.N.). Allerdings kann der Anscheinsbeweis für die Frage der Ursächlichkeit der Fahruntüchtigkeit für den Unfall herangezogen werden (Senat NZV 1994, 112). ...
Die Kürzung im Verhältnis der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers hat unter wertender Betrachtung der maßgeblichen Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen (sog. flexibles Quotenmodell, vgl. Halbach in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., § 81 VVG Rz 21 sowie A.2.16.1. Rz 8).
... Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass entgegen der Auffassung der Beklagten nicht stets bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Alkoholeinfluss eine vollständige Kürzung vorzunehmen ist.
... Anders als das Landgericht gemeint hat, gebietet es die Rechtssicherheit nicht, ein Quotenmodell anzuwenden, das sich auf die Quotenstufen 0, 25, 50, 75 und 100 % beschränkt (das seitens des Landgerichts in Bezug genommene Urteil des LG Münster r+s 2009, 501 wendet die von ihm gefundenen Quotenstufen allerdings mit der Maßgabe an, dass die Quote letztlich innerhalb der Quotenstufen bemessen wird, vgl. auch LG Münster r+s 2010, 323). Denn dieses Modell ist zu grob, die Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen und damit dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht zu werden, die Leistungskürzung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens, das stets nur individuell bemessen werden kann, vorzunehmen. Deshalb kann auch ein Vorgehen in Schritten zu 10 % geboten sein, um den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht zu werden (vgl. Nugel MDR 2010, 597, 599). Auch im Bereich des Mitverschuldens nach § 254 BGB bzw. § 9 StVG entspricht ein Vorgehen in solchen Schritten gängiger Praxis (vgl. Palandt/Grüneberg, 69. Aufl., § 254 BGB Rz 64 mit dem Hinweis, dass Anteile von weniger als 10 % von der Rechtsprechung in der Regel nicht berücksichtigt werden)."
Fazit: Bei einer Trunkenheitsfahrt ist bei relativer Fahruntüchtigkeit der Rückzahlungsanspruch der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer / Halter zu quoteln, während der Rückzahlungsanspruch des Haftpflichtversicherers bei absoluter Fahruntüchtigkeit in der Regel vollständig gegenüber dem Versicherungsnehmer / Halter geltend und durchgesetzt werden kann.
17. Brauche ich einen Rechtsanwalt ?
Ihre anwaltliche Vertretung kann den Unterschied zwischen Führerscheinverlust, Bestrafung, höherer Bestrafung und Führerscheinerhalt und Nichtbestrafung ausmachen. Bei fahrlässiger Begehung übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltsgebühren.
18. Sie sind – gleichgültig, was man Ihnen erzählen mag - nicht verpflichtet bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen!
Vor der Polizei sind Sie weder als Beschuldigter noch als Zeuge verpflichtet zu erscheinen. In Fällen der staatsanwaltlichen oder gerichtlichen Vorladung, bei der Sie grundsätzlich zu erscheinen haben, sollten Sie unbedingt schweigen und sich anwaltlicher Hilfe bedienen, gleichgültig ob Sie eine Einlassung erwägen oder nicht. Vermeiden Sie informatorische Gespräche.
19. Bringen Sie sich nicht in Schwierigkeiten, weil Sie glauben sich oder irgendetwas erklären zu müssen!
Die meisten Beschuldigten bringen sich in Schwierigkeiten, weil sie in der psychischen Ausnahme- und Drucksituation der Vernehmung durch geschulte und erfahrene Polizeibeamte, durch die Staatsanwaltschaft oder bei Gerichten meinen zu ihrer Verteidigung, etwas sagen zu müssen, um ihre Unschuld zu beweisen, ihre Sicht der Dinge darzulegen oder Schaden von sich abzuwenden. Unbestimmte, unüberlegte, spontane Angaben unter dem Stress oder der Angst der Vernehmungssituation stehen jeder Interpretation zu ihrem Nachteil offen und können zum Verlust des Führerscheins und eine (höhere) Bestrafung führen.
Ihnen muss konkret vorgehalten werden, welcher Sachverhalt Ihnen vorgeworfen wird. Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen, auch als Zeuge vor der Polizei (Siehe ihre Rechte im Strafverfahren). Nachteile entstehen Ihnen hieraus nicht.
20. Nehmen Sie ihr Recht zu schweigen wahr. Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln
Wenn Sie der Polizei nicht ausweichen können, geben Sie lediglich Ihre Personalien an, soweit Sie sich dadurch nicht selbst belasten. Die Nichtangabe stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 OWiG und keine Straftat dar, so dass Sie spätestens nach 12 Stunden zu entlassen sind. Andernfalls sind Sie bei dringendem Tatverdacht innerhalb 48 Stunden dem Haftrichter vorzuführen. Dazu kommt es jedoch nur bei einer entsprechenden Vorbelastung.
21. Gesetzliche Vorschriften:
§ 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis
- 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c),
- 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
- 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
- 4. des Vollrausches (§ 323a StGB), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
§ 69 a StGB Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a StPO), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 StPO) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
§ 111 a StPO Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).
§ 94 StPO Sicherstellung und Beschlagnahme
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
§ 44 StGB Fahrverbot
(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
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