Festnahme
Unsere Empfehlung:
- Unter dem Schock der Festnahme gilt Schweigen, Schweigen, Schweigen! Verlangen Sie eine(n) Strafverteidiger*in !
- Sagen Sie nichts ! Unterschreiben Sie nichts ! Erkennen Sie nichts an ! Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln, etwa weil Ihnen dafür die Freilassung in Aussicht gestellt wird.
- Verlangen Sie einen Rechtsanwalt zu sprechen: Tel.: 040 / 39 14 08 oder 0177 447 40 40 oder E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de.
- Ihnen muss konkret vorgehalten werden, was man ihnen vorwirft.
- Geben Sie lediglich ihre Personalien an, wenn Sie sich dadurch nicht belasten. Die Nichtangabe stellt lediglich einen Ordnungswidrigekeit dar, so dass Sie spätestens nach 12 Stunden zu entlassen sind.
- Beachten Sie die Verhaltsensregeln unter 3. bis 5. unten / nebenstehend.
Sofort-Kontakt:
LAUENBURG | KOPIETZ | HERZOG | HOFFMANN
Rechtsanwälte Strafverteidigung
Tel.: 040 / 39 14 08 (Rückruf-Service)
oder Anwaltsnotdienst außerhalb unserer Bereitschaften
Anfahrt zur Kanzlei mit dem PKW oder ÖPNV.
JETZT TERMIN VEREINBAREN |
E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de oder Kontaktformular
Anfahrt mit dem pkw oder ÖPNV.
1. Verhaftung (strafrechtlicher Haftbefehl), Festnahme, Gewahrsam, Festhalten
Wenn Sie, Verwandte, Freunde oder Bekannte als Verdächtige(r), Beschuldigte(r), Angeklagte, Zeugen oder Unbeteiligte festgehalten, festgenommen, in Gewahrsam genommen werden, und meinen, die Sachen in die eigene Hände nehmen zu können, sind Sie in der Regel schlecht beraten, mit unabsehbaren einschneidenden und langfristigen Folgen für Ihre materielle und persönliche Freiheit. Ob einfache Vergehen oder Verbrechen: ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger kann dort, wo eine Verurteilung im Raume steht, noch einen Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder milderes Urteil erreichen.
2. Was ist eine Festnahme
Eine Festnahme dient dem Festhalten ihrer Person (Personengewahrsam) für Ermittlungszwecke. Die Festnahme stellt bei einer Dauer von bis drei Stunden eine Freiheitsbeschränkung, danach Freiheitsentziehung dar.
Je nach Polizeirecht existieren verschiedene Arten des Gewahrsams einzeln oder nebeneinander: Präventivgewahrsam, Schutzgewahrsam, Verbringungsgewahrsam, Durchsetzungsgewahrsam, Zuführungsgewahrsam, Rückbringungsgewahrsam. Der Beschuldigte muss spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht und, wenn dies nicht möglich ist, dem nächsten Amtsgericht vorgeführt werden. Dass bedeutet im schlechtesten Fall bei Festnahme um 0.01 Uhr des ersten Tages, dass die Vorführung spätestens um 23.59 Uhr des folgenden Tages vollzogen sein muss. Nach Ablauf von 48 Stunden muss der in Gewahrsam genommene Person entweder einem Haftrichter vorgeführt worden sein oder aufgrund eines vorliegenden Haftbefehls in Untersuchungshaft gebracht werden. Andernfalls ist er / sie wieder auf freien Fuß zu setzen.
Verhaftungen erfolgen zum Zwecke der Strafvollstreckung (Ersatzfreiheitsstrafe für Geldstrafe, Vollzugs eines offenen Haftbefehls, Wiederergreifung entwichener Gefangener, Vorführung zur Gerichtsverhandlung oder Amtsarzt), der Erzwingungshaft bei Nichtzahlung einer Geldbuße, der Beuge- / Ordnungshaft zur Aufrechterhaltung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren und durch Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (zivilrechtlicher Haftbefehl) oder Vollstreckung eines Arresthaftbefehls.
3. Grundregel: 1. Schweigen! Schweigen! Schweigen! Verlangen Sie einen Anwalt !
In der Drucksituation der Freiheitsbeschränkung / Freiheitsentziehung sollten Sie unbedingt dem natürlichem Impuls sich zur Sache oder zum Vorwurf äußern und sich verteidigen zu wollen, widerstehen und einen auf Strafrecht spezialisierter Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger beauftragen. Sie wissen nicht oder nicht genau, was die Polizei weiß, welche Tat / Täterhypothese sie verfolgt, wie und was protokolliert wird, ob seitens der Polizei Täuschungen eingesetzt werden.
Nur ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger erkennt die Schlingen und Fallen, die Ihnen später zum Verhängnis werden können, völlig gleichgültig ob Sie etwas mit der Sache etwas zu tun haben oder nicht. Sie sind kein gleichberechtigter Partner der Polizei, sondern befinden sich objektiv in der Gewalt der Polizei und werden subjektiv durch die Wissensüberlegenheit des Ermittlungssachverhalts der Polizei, der psychischen Drucksituation, Angst durch die Polizei beherrscht. Alles was Sie sagen, selbst aufgrund von Täuschungen (siehe Vernehmung) kann und wird im Zweifel gegen Sie verwandt werden.
Selbst hinsichtlich des Anrufes ihres Anwaltes / Strafverteidigers sind Sie auf rechtsstaatliches Verhalten der Polizei ausgeliefert, die Sie meist erst einmal vernehmen (zum Sprechen bringen möchte) möchte, auch eventuell andere polizeiliche Maßnahmen vorschiebt, um den Schock der Verhaftung zu vertiefen, die Freiheitsentziehung verlängert, um Sie "weich zu kochen" und dann jovial Ihnen informell das Gespräch sinngemäß mit den Worten anbietet (siehe Vernehmung): "Lassen Sie uns mal über dies Sache reden, damit Sie nach Hause können."
In dieser Krise bedürfen Sie eines auf Strafrecht spezialisierter Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidigers, der für Sie im familiären, sozialen und beruflichen Umfeld die Situation angemessen kommuniziert und sich für ihr Rechte und Belange einsetzt. Dazu zählt auch der professionelle Umgang mit den Medien.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns unverbindlich unter Telefon 040/ 39 14 08, im Notfall hier klicken oder benutzen Sie das Kontaktformular !(auf das Wort klicken)
4. Grundregel 2: Beauftragen Sie einen Strafverteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht
Es ist ratsam, so früh wie möglich Kontakt zu einem geeigneten Strafverteidiger aufzunehmen; zu spät ist es (fast) nie.
In der (Ausnahme-) Situation des Beschuldigten / Betroffenen, der polizeilichen Vernehmung, der Durchsuchung, der Festnahme, der Verhaftung (Haftbefehl, Europäischer Haftbefehl, Internationaler Haftbefehl, Sicherungshaftbefehl, Vollstreckungshaftbefehl) hilft Ihnen der auf Strafrecht spezialisierte Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger, Ihre Rechte zu wahren und auszuüben. Jede Äußerung oder Handlung kann gegen Sie ausgelegt werden. Wichtig ist, dass Sie gleichgültig, ob Sie unschuldig sind oder etwas mit der Sache zu tun haben, auch unter tatsächlichem oder angeblichem Zeitdruck folgendes beachten:
Sind Sie oder Nahestehende festgenommen oder verhaftet worden, sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an! Verlangen Sie einen Anwalt! Rufen Sie uns an! Wir kämpfen für Ihre Freilassung!
Sie sind lediglich verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben (§ 111 OWiG). Wenn Sie ihre Personalien, um sich nicht zu belasten, nicht angeben, können bis zu 12 Stunden festgehalten werden. Andernfalls müssen Sie innerhalb von 48 Stunden den Haftrichter vorgeführt werden.
Gemäß § 140 Absatz 1 Nr. 4 Strafprozessordnung (StPO) ist dem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft oder eine einstweilige Unterbringung vollstreckt wird, unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung ein Verteidiger zu bestellen (siehe Pflichtverteidiger)
Unsere Kanzlei ist seit über 45 Jahren auf Strafrecht spezialisiert und verfügt über eine Fachanwaltschaft für Strafrecht und versierte Strafverteidiger.
5. Grundregel 3: Ob schuldig oder unschuldig: Es kommt nicht auf die Wahrheit an !!!
Es kommt nicht (!) darauf an, ob die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht oder Sie selbst sich für schuldig oder unschuldig halten, ob der Tatvorwurf wahr oder falsch ist, sondern nur darauf, ob dieser Ihnen mit Hilfe der Strafprozessordnung und der hoffentlich richtigen Anwendung derselben nachgewiesen werden kann. Vielmehr ist die prozessuale Wahrheit, welche das Gericht mit der notwendigen Gewissheit feststellen muss, für Ihre materielle (z.B. bei einer Geldstrafe, Verfall, Vermögenseinziehung oder Arrest) und persönliche Freiheit entscheidend. Überlassen Sie dies nicht dem Zufall!
6. Wir beraten Sie gerne, im Notfall auch nachts!
In der Regel werden wir ein persönliches Gespräch vereinbaren. In diesem Gespräch werden wir versuchen, möglichst viele und genaue Informationen über Ihren Fall zu gewinnen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie alle Unterlagen mitbringen. Wir werden Ihnen Ihre Ungewissheit nehmen, Verhaltensempfehlungen in Bezug auf das Verfahren aussprechen und eine vorläufige Einschätzung zu Ihrem Fall geben. Für eine genauere Einschätzung bedarf es der Einsicht in die Ermittlungsakte.
Nach der Akteneinsicht können wir Sie in einer weiteren Besprechung konkret beraten, Strategien mit Ihnen erarbeiten, Anträge und / oder Stellungnahmen an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht richten.
Für den Fall einer Gerichtsverhandlung werden wir Sie sorgfältig auf die Gerichtsverhandlung vorbereiten, Sie soweit wie möglich entlasten und für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erreichen suchen.
Befinden Sie sich in (Untersuchungs-) Haft werden wir uns umgehend für Ihre Freilassung durch eine persönliche Kontaktaufnahme mit Ihnen und dem Gericht, durch einen Antrag auf mündliche Haftprüfung oder Haftbeschwerde etc. einsetzen.
Bei leichteren und mittelschweren Straftaten z.B. im Verkehrsstrafrecht kann bei klarer Beweislage oder Geständnis, welches Sie jedoch nie vorschnell, insbesondere nicht ohne Akteneinsicht und anwaltliche Beratung abgeben sollten, unter bestimmten Umständen auch ohne öffentliche Verhandlung durch Strafbefehl das Strafverfahren beendet werden.
Wenn Sie Jugendlicher oder Heranwachsenden sind, gilt für Sie das Jugendstrafrecht.
Auch nach einer Verurteilung helfen wir Ihnen im Rahmen der Strafvollstreckung nicht nur Ihre Rechte während des Strafvollzugs wahrzunehmen und Vollzugslockerungen (z.B. Hafturlaub, offener Vollzug) zu erreichen, sondern auch möglichst frühzeitig entlassen zu werden.
Bei einer notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) werden die Anwaltsgebühren von der Staatskasse übernommen.