Abmahnung im Arbeitsrecht

  1. Abmahnung im Arbeitsrecht
  2. Abmahnungsgründe
  3. Wann ist eine Abmahnung unwirksam bzw. rechtswidrig
  4. Welche Voraussetzungen hat eine wirksame Anmahnung - Abgrenzung zur Rüge
  5. Wie verhalte ich mich bei einer Abmahnung

1. Abmahnung im Arbeitsrecht
Die Abmahnung im Arbeitsrecht ist die Beanstandung eines Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber oder des Arbeitsnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bei Nichterfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten (z.B. wegen Nichtzahlung des Lohns). In der Regel geht einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber eine Abmahnung voraus. Diese soll den Arbeitnehmer davor warnen, dass er bei Wiederholung des beanstandeten Verhaltens seinen Arbeitsplatz verlieren kann, und ihm die Gelegenheit geben, seine Pflichten in Zukunft ordnungsgemäß zu erfüllen. Geschieht dies nicht, kann dem Arbeitnehmer gekündigt werden.

Deshalb ist es wichtig, einer unberechtigten Abmahnung zu widersprechen und die Rücknahme und Löschung der Abmahnung zu verlangen und notfalls einzuklagen. Welche Option die richtige ist kann Ihnen nur ein Rechtsanwalt sagen.

Der Kündigungsschutz wird durch die Abmahnung aufgehoben.

In der Abmahnung wird in der Regel die Kündigung für den Wiederholungsfall angedroht. Die Abmahnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die schriftliche Form ist aus Beweis- und Klarstellungsgründen dringend zu empfehlen. Eine Abmahnung gibt dem Arbeitnehmer eine letzte Gelegenheit, das kritisierte Verhalten zu ändern.

2. Abmahnungsgründe
Gründe für eine Abmahnung können sein:

  •  Fehlende Krankmeldung
  •  Unentschuldigtes Fehlen
  •  Unpünktlichkeit
  •  Rauchen bei Rauchverbot
  •  Krankheitsvortäuschung
  •  Missachtung von Weisungen des Vorgesetzten
  •  Ausübung einer unerlaubten Nebentätigkeit
  •  Schlechtleistung der übertragenen Aufgaben
  •  Alkoholmissbrauch
  •  private Nutzung von Telefon und Internet
  •  Unfall mit einem Firmenwagen
  •  Weigerung, bestimmte Aufgaben zu übernehmen
  •  Beleidigung und Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter und Vorgesetzte
  •  Wettbewerbswidriges Verhalten nach § 60 HGB
  •  Eine Abmahnung wegen Krankheit ist hingegen ausgeschlossen, es sei denn der 

   Arbeitnehmer hat diese zu vertreten. Denn Arbeitnehmer muss das Fehlverhalten
   selbst korrigieren können.

Bei schweren Pflichtverstößen wie z.B. bei Diebstählen, ist eine Abmahnung nicht notwendig. Hier ist die außerordentliche / fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn diese nicht aus anderen Gründen unwirksam ist.

Lassen Sie die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt überprüfen.

3. Wann ist eine Abmahnung unwirksam oder rechtswidrig
Bei der Abmahnung des Arbeitnehmers ist zu prüfen, ob die Abmahnung sachlich und formal richtig ist. Dies bedeutet im Einzelnen, dass der konkrete Sachverhalt, in dessen Rahmen das Fehlverhaltens bzw. Verstoßes gegen den Arbeitsvertrag stattgefunden haben soll, nach der Art und Weise des Fehlverhaltens mit Datum und Uhrzeit dargestellt werden muss. Der Arbeitnehmer muss darauf hingewiesen werden, dass eine Wiederholung des Fehlverhaltens nicht geduldet wird und für den Wiederholungsfall die Kündigung ausgesprochen wird.

4. Welche Voraussetzungen hat eine wirksame Abmahnung - Abgrenzung zur Rüge
Eine wirksame Abmahnung beinhaltet folgende Bestandteile:

  • Der Arbeitgeber muss in der Abmahnung das Fehlverhalten bzw. den Vertragsverstoß des Arbeitnehmers dem Datum, der Uhrzeit und den Umständen nach genau darstellen. Dies bedeutet, dass allgemeine Vorwürfe wie "häufiges Zuspätkommen", „Störung des Betriebsklimas“, "mangelhafte Arbeitsleistungen" oder "häufige Krankheiten" unzureichend bzw. unzulässig sind.
  • Der Arbeitgeber muss das abgemahnte Verhalten als Vertragsverstoß rügen verbunden mit der Aufforderung ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen.
  • Der Arbeitgeber muss darauf hinweisen, dass dem Arbeitnehmer im Wiederholungsfall eine Kündigung droht.
  • Alle Personen, die befugt sind, dem abgemahnten Arbeitnehmer Weisungen erteilen, können diesen abmahnen.
  • Die Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen, obwohl dies zur Beweiszwecken und Klarstellung zu empfehlen ist. Auch eine mündlich ausgesprochene Abmahnung ist wirksam.

Fehlt einer der genannten Bestandteile, handelt es sich nicht um eine Abmahnung, sondern um eine Rüge oder Ermahnung.

Bei der Überprüfung hilft Ihnen ein Rechtsanwalt unserer Kanzlei gerne

5. Wie verhalte ich mich bei einer Abmahnung
Unterschreiben Sie nichts! Andernfalls bestätigen Sie noch die sachliche Richtigkeit der Abmahnung. Sie sind auch nicht verpflichtet, den Empfang zu quittieren und dadurch etwa die sachliche Richtigkeit der Abmahnung oder gar einen Auflösungsvertrag bestätigen.

Eine Abmahnung ist in der Regel eine notwendige Voraussetzung für eine verhaltensbedingten Kündigung und schwächt den Kündigungsschutz. Das gilt auch für die verhaltensbedingte Kündigung von Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz wie Schwangere, Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte.

Vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte muss der Arbeitnehmer zuvor zu dem Vorfall gemäß § 13 Abs.2 Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) im öffentlichen Dienst oder außerhalb desselben nach § 82 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). angehört werden. Andernfalls kann der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen, was deren Wirkung nicht unbedingt hindert, da auch eine beweisbare mündliche Abmahnung wirksam ist.

Sind die Vorwürfe falsch, sollten Sie Beweise sichern bzw. sich den tatsächlichen Sachverhalt soweit wie möglich von Zeugen bestätigen lassen. Sie sollten unbedingt eine Gegendarstellung schreiben und zur Personalakte zu geben. Der Arbeitgeber ist gemäß § 83 Abs.2 BetrVG verpflichtet, die "Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen." Ist ein Betriebsrat vorhanden, kann sich der Arbeitnehmer bei diesem beschweren und um Unterstützung nachsuchen (§ 84 BetrVG). Der Arbeitnehmer kann auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen. Der Arbeitgeber muss dann die sachliche Berechtigung der Abmahnung beweisen. Bei einer späteren Kündigung, einem Arbeitszeugnis oder einem Arbeitsplatzwechsel kann dann auf die Abmahnung nicht oder nicht ohne weiteres Bezug genommen werden. Ein Rechtsanwalt dieser Kanzlei berät Sie gerne.