Gewahrsam

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Kein strafrechtlicher Haftbefehl: Die verschiedenen Formen des Gewahrsams (siehe auch Strafrechtlicher Haftbefehl)

1. Präventivgewahrsam (Sicherungsgewahrsam, Sicherheitsgewahrsam, Unterbindungsgewahrsam, Verhütungsgewahrsam oder Vorbeugegewahrsam)

Der Präventivgewahrsam dient der Gefahrenabwehr, wenn es unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern; die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, dass

  1. der Betroffene die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit einer solchen Aufforderung mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist, oder

  2. beim Betroffenen Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben musste (milderes Mittel Sicherstellung der Gegenstände), oder

  3. der Betroffene bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist.

2. Ermessen versus Verhältnismäßigkeit / Übermaßverbot

Alle Gewahrsamsformen setzen zunächst eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein privates oder öffentliches Schutzgut voraus. Die Maßnahmen dürfen nur als ultima ratio angewandt werden, das bedeutet, dass unausweichlich letzte, am schwersten wirkende Mittel zur Lösung eines Konflikts nur ergriffen werden darf, wenn andere mögliche und angemessen mildere Mittel keine Aussicht auf Erfolg haben. Im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung ist daher stets zu prüfen, ob die Maßnahme nach ihrer Art und Weise, sowie Dauer geeignet, erforderlich und geboten - Abwägung Eingriffsintensität, Konstitution des Maßnahmenadressaten und Eingriffsdauer in das Grundrecht des Betroffenen versus öffentliches oder privates Schutzgut - . Es dürfen nicht mildere gleichwirksame oder bessere Maßnahmen / Minusmaßnahmen zur Verfügung stehen (z.B. Sicherstellung der gefährliche oder zur erwarteten Tat notwendigen Mittel, Verbringungsgewahrsam).

Mit der Fortdauer der Freiheitsentziehung ist diese spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund des angewandten oder eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist, der richterliche Kontrolle und Prüfung unterworfen, wenn nicht zuvor etwa durch einen Eilantrag eine richterliche Überprüfung erfolgt ist. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit kann auch nachträglich erfolgen. Die Polizei ist grundsätzliche verpflichtet. Die Vorführung vor das zuständige Gericht zu veranlassen oder den Betroffenen sofort zu entlassen.

In der Praxis wird mit dem Präventivgewahrsam vor allem den Dauerdelikten wie Hausfriedensbruch oder Fahren eines Kfz unter Drogen- oder Alkoholeinfluss begegnet.

3. Schutzgewahrsam

Schutzgewahrsam wird angewandt, um eine Gefahr für ihr Leib und Leben abzuwenden, wenn die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand z.B. aufgrund von Trunkenheit, Medikamenten- oder Drogenmissbrauch, Demenz anderer körperlicher oder geistiger Gebrechen oder sonst in hilfloser Lage befindet. Eine allgemeine Gefahr reicht nicht aus. Vielmehr muss es sich um eine konkrete Gefahrenlage handeln. Hierbei ist die Polizei beispielsweise im Falle einer versuchten Selbsttötung, die als Unglücksfall i.S.d. § 323c StGB anzusehen ist (BGHSt 6, 147), nicht nur zum Einschreiten befugt, sondern sogar verpflichtet (vgl. VG Karlsruhe, NJW 1988, 1536, mit Anm. Herzberg, JZ 1988, 182; tlw. strittig).

4. Verbringungsgewahrsam, Durchsetzungsgewahrsam 

Der Verbringungs- und Durchsetzungsgewahrsam erfüllt alle Voraussetzungen der Freiheitsentziehung und ist daher ein Durchsetzungsgewahrsam, welcher mit Fortdauer der Freiheitsentziehung durch eine richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt werden kann oder in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist, der richterlichen Prüfung unterworfen ist. Der Durchsetzungsgewahrsam kann dann unter Umständen mithilfe unmittelbaren Zwanges gegen den Willen der betroffenen Person durchgesetzt werden, um Personen gegen ihren Willen beispielsweise mit Dienstfahrzeugen an einen entfernten Ort verbracht, um die Fortdauer einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verhindern. Diese Form des Gewahrsams ist nur zulässig, wenn andernfalls eine Gefahr für erhebliche Rechtsgüter droht (BayVGH, NVwZ 1991, 711). Insofern muss die Gefahr bereits konkret sein. Die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Zu beachten sind Wetter, körperlicher Zustand des Störers etc.

Der zivilrechtliche persönliche Arrest ist ebenfalls ein Durchsetzungsgewahrsam.

Zur Durchführung des Sorgerechts kann die Polizei  im Wege des Durchsetzungsgewahrsams Jugendliche und Kinder den Eltern, Jugendamt, Jugendheimen, und strafprozessual ab 14 Jahre in den Jugendarrest oder Strafvollzug bringen.

5. Zuführungsgewahrsam

Der Zuführungsgewahrsam dient dazu Minderjährige, die sich der Obhut der oder des Sorgeberechtigten entzogen haben, wieder den Sorgeberechtigten, einer Fürsorgestelle oder dem Jugendamt zu zuführen. Der Zuführungsgewahrsam ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, welche dem Wohl des Kindes bzw. Jugendlichen dient.

6. Rückbringungsgewahrsam 

Der Rückbringungsgewahrsam dient dazu Personen, die dem Vollzug einer Untersuchungshaft oder einer Freiheitsstrafe entwichen sind, können ebenfalls in Gewahrsam genommen werden. 

Der Betroffene ist dem Richter innerhalb von 48 Stunden vorzuführen und kann je nach den landesgesetzlichen Regelungen bis zu 7 Tage, in Bayern bis zu 14 Tagen in Gewahrsam gehalten werden.

Die Frage, ob ein Haftbefehl oder eine andere freiheitsentziehende Anordnung vorliegt, kann durch einen Rechtsanwalt beantwortet werden, der Akteneinsicht beantragt, verbunden mit der vorherigen Anfrage, ob bereits ein Ermittlungs-, Freiheitsentziehung-, Einweisungsverfahren etc. vorliegt. Auch hier kann aber - sofern die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind - die Akteneinsicht verweigert werden. 

Liegt ein Haftbefehl vor, haben die Polizeibeamten Zugriff auf die Daten, vorausgesetzt die jeweiligen Staaten haben das Schengener Abkommen unterzeichnet. Dänemark gehört zu diesen Ländern. Neben Nachnamen, Vornamen, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Nationalität steht auch der Grund der Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS), also auch der Haftbefehl. Des Weiteren werden dort Besonderheiten vermerkt wie die Tatsache, ob die Person tätowiert, gewalttätig, bewaffnet ist etc.. Die Auslieferung richtet sich nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und wird danach auch von den Ländern der Ostblockstaaten durchgeführt.