Internationaler Haftbefehl
Unsere Empfehlung:
- Sie benötigen anwaltliche Hilfe um einen europäischen Haftbefehl zur Aufhebung zu bringen
Sofort Kontakt:
LAUENBURG | KOPIETZ | HERZOG | HOFFMANN
Rechtsanwälte Strafverteidigung
Tel.: 040 / 39 14 08 (Rückruf-Service)
oder Anwaltsnotdienst außerhalb unserer Bereitschaften
JETZT TERMIN VEREINBAREN |
E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de oder Kontaktformular
Anfahrt mit dem Pkw oder ÖPNV.
1. Der internationale Haftbefehl
- die beteiligten Staaten müssen Vertragspartner des internationalen Rechtshilfeabkommens sein
- korrekte Angabe der Identität und der Staatsangehörigkeit der gesuchten Person
- die Straftat muss aufgrund Haftbefehles, vollstreckbares Urteil oder gerichtliche Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach Art und rechtliche Würdigung hinsichtlich Tatzeit, Tatort, Tatvorwurf konkretisiert sein.
- gegenseitige Strafbarkeit
- die Mindeststrafe des vorgeworfenen Straftatbestandes muss ein Jahr oder die Strafvollstreckung des rechtskräftigen Urteils mindestens vier Monaten betragen.
- die Verfahrensrechte des Auszuliefernden müssen gewahrt sein
2.2. Ablehnungsgründe der Vollstreckung eines internationalen Haftbefehls
- Drohung menschenrechtswidrige Behandlung oder mit der Todesstrafe
- kein Zugang zu einem Rechtsbeistand, Dolmetscher
- kein rechtsstaatliches Verfahren
- Verfolgung wegen Rasse, Religion oder politische Anschauung
- die Person wurde bereits wegen derselben Straftat bestraft – ne bis in idem – dies bedeutet, dass eine Person nicht zweimal wegen derselben Tat bestraft werden darf
- Die Person ist im Vollstreckungsland, d.i. das um Überstellung der im internationaler Haftbefehl genannten Person ersuchte Land, minderjährig
- in dem Antragsstaat/Verfolgerstaat fand eine Amnestie statt
- es existiert ein nicht eingestelltes Strafverfahren im Vollstreckungsstaat, hier Deutschland
- Die Straftat wäre in Deutschland verjährt
- für die im Haftbefehl bezeichnete Straftat existiert keine beiderseitige Strafbarkeit:
- Fristversäumnisse: 60 Tage hat der Vollstreckungsstaat Zeit den Haftbefehl zu prüfen. Bei Zustimmung des auszuliefernden zehn Tage. Der Antragstaat hat zehn Tage Zeit die Auslieferung anzunehmen. Andernfalls wäre ein neuer Antrag notwendig.
Formfehler:
- unzutreffende Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit der gesuchten Person
- unvollständige Angaben der Justizbehörde zu Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse
- Nichtangabe des gesetzlich vorgesehenen Strafmaßes oder bei einer bereits ausgeurteilten Tat die Angabe der Freiheitsstrafe
- fehlende Konkretisierung und rechtliche Würdigung der Straftat hinsichtlich der Tatzeit, Tatort und Tatvorwurf
Materielle Fehler Internationaler Haftbefehl:
- Abwesenheitsurteil: Die verurteilte Person war bei der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich anwesend und hatte keine Möglichkeit sich wirksam gegen den Vorwurf zu verteidigen. Darunter fällt nicht die Verwerfung im Berufungsverfahren bei ordnungsgemäßer Ladung
- Schlechte Haftbedingungen: Menschenrechtliche Standards sind in der Haft nicht gewahrt z.B. Ungarn, Größe der Haftzelle, mangelnde Gelegenheit zum Freigang, Insektenbefall, fehlende Trennung von Toilette und Schlafplätzen, massive Überbelegung
- Eine Auslieferung darf nicht stattfinden, wenn die betreffende Tat ausschließlich oder primär Inlandsbezug hat.
- Bei einem Auslands- und Inlandsbezug darf die Auslieferung nur erfolgen, wenn eine Rücküberstellung nach Verurteilung möglich ist und dadurch die Strafe in Deutschland vollstreckt werden kann, gegenseitige Strafbarkeit vorliegt und bei konkreter Interessenabwägung kein schutzwürdiges Vertrauen des Verfolgten besteht, nicht ausgeliefert werden.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.09.2010 – 2 BvR 1608/07 – bedarf der § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG zur Ausräumung verfassungsrechtlichen Bedenken, ob ein Gericht bei Freiheitsentziehungen von einer sachlichen Prüfung überhaupt derart weitreichend freigestellt werden darf, einer verfassungskonformen Auslegung. So ist das meist zuständige Amtsgericht zumindest in Evidenzfällen verpflichtet, in summarischer Weise das Vorliegen eines Haftgrundes und die weiteren Haftvoraussetzungen nach dem IRG in seine Prüfung einzubeziehen. Liegt danach ein Haftgrund offensichtlich nicht vor oder ist die Auslieferung von vornherein unzulässig, muss das Amtsgericht vor seiner Entscheidung zunächst versuchen, die Sach- und Rechtslage mit der Generalstaatsanwaltschaft zu erörtern, damit diese entweder die umgehende Freilassung des Festgenommenen verfügen oder aber sachliche oder rechtliche Erkenntnisse einbringen kann. Bleiben durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Haft, über die das Oberlandesgericht nicht fristgerecht entscheiden kann, so muss das Amtsgericht in erweiternder, verfassungskonformer Auslegung des § 22 Abs. 3 IRG eine Freilassungsanordnung erlassen.
In dem vorliegenden Fall war der Beschuldigte von den dafür zuständigen und sachkundigen Bundesämtern als politisch Verfolgter und Asylberechtigter anerkannt worden und ohne Festhalteanordnung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG durch Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsanstalt überstellt worden.
Bei einem internationalen Haftbefehl benötigen Sie die Unterstützung eines Fachanwaltes oder Fachanwältin für Strafrecht oder versierten Strafverteidiger um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.