Ladendiebstahl / Ladenbetrug
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- "Ich habe eine große Dummheit gemacht."
- Strafverfolgung nach Erwachsenenstrafrecht oder Jugendstrafrecht ?
- Was mache ich bei Zusendung des polizeilichen Anhörungsbogens
- Was mache ich bei einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung
- Was kommt dabei heraus?
- Wann kann ich eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit erwarten?
- Was ist ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall gemäß § 243 StGB?
- Was wird in die verschiedenen behördlichen Register eingetragen?
a. Das Bundeszentralregister
b. Das polizeiliche Führungszeugnis
c. Das Erziehungsregister
d. Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (ZStV)
1. "Ich habe eine große Dummheit gemacht."
"Ich habe nicht nachgedacht“
Ich weiß auch nicht, wie das passieren konnte."
"Ich habe einfach nicht überlegt."
"Die Gelegenheit war irgendwie verführerisch."
Gleichgültig, ob Sie nun zu Recht oder zu Unrecht eines Ladendiebstahls oder Ladenbetrugs z.B. wegen Umetikettierung beschuldigt werden, stellt sich Ihnen die Frage, was auf Sie zukommt.
Wenn Sie zu Unrecht beschuldigt werden, kommen Sie im Zweifel ohne Anwalt nicht aus der Sache raus. Haben Sie einen Ladendiebstahl / Ladenbetrug begangen und ist dieser Ihnen auch nachweisbar, stellten sich Ihnen die folgenden Fragen.
2. Strafverfolgung nach Erwachsenenstrafrecht oder Jugendstrafrecht ?
Das Jugendstrafrecht ist bei Jugendlichen und meist bei Heranwachsenden anzuwenden. Jugendlicher i.S.d. Jugendgerichtsgesetzes, ist wer bei Begehung der Straftat 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre ist (§ 1 Abs. 2 JGG). Heranwachsender i.S.d. Jugendgerichtsgesetz ist, wer bei Begehung der Straftat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt war (§ 1 Abs. 2 JGG). Bei Heranwachsenden ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Tat nach Jugendstrafrecht oder nach dem für Erwachsene geltenden allgemeinen Strafrecht zu beurteilen ist (§ 105 JGG). Das Gericht wendet das Jugendstrafrecht an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt, d.h. das der Heranwachsende zwar altersgemäß entwickelt ist, aber die Straftat einen Rückfall in jugendliche Verhaltensweisen darstellt. Näheres zur Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden finden Sie unter dem Stichwort Jugendstrafrecht.
Ab 21 Jahre ist das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Hier steht die Strafe im Vordergrund und nicht der Erziehungsgedanke wie bei dem Jugendstrafrecht.
3. Was mache ich bei Zusendung des polizeilichen Anhörungsbogens
Wird Ihnen als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren ein Anhörungsbogen / Vorladung zugesandt, werden Sie über ihre Rechte im Strafverfahren ihr Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) als Beschuldigter korrekt, nicht oder meist unzureichend belehrt und Sie aufgefordert, zu dem fast immer nur mit einem einzigen Stichwort manchmal auch ohne Datumsangabe bezeichneten Vorwurf Stellung zu nehmen, obwohl die Ermittlungsakte ein Vielfaches zum Vorwurf enthält.
Als Beschuldigter sind Sie lediglich nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht gemäß § 111 OWiG verpflichtet, ihre Personalien anzugeben. Dies gilt nicht, wenn Sie sich durch die Angabe ihrer Personalien der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung oder der Verfolgung nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz aussetzen würden. Die Nichtangabe der Personalien stellt eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat dar. In der Regel wird diese Ordnungswidrigkeit auch nicht verfolgt.
Als Beschuldigter sind nicht verpflichtet, zum Tatvorwurf, der meist nur durch ein Schlagwort manchmal ohne Datum angegeben wird, Stellung zu nehmen! In der Regel schadet Ihnen eine Einlassung ohne anwaltliche Beratung, selbst wenn der Sachverhalt klar und aus ermittelt ist. Machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch.
Sie kennen den von der Polizei ermittelten Sachverhalt, die Ermittlungsakte und die Sie belastenden Zeugenaussagen nicht, teilweise oder unzureichend, so dass Sie nicht gezielt und sachgerecht auf den von der Polizei ermittelten Sachverhalt Stellung nehmen können.
- Ungezielte oder zu viele Angaben in Unkenntnis des Laufes des Strafverfahrens eröffnen weitere Ermittlungsansätze gegen Sie oder schmälern bei klarer Beweislage ihre Chancen auf eine milderte Bestrafung.
- Sie bringen sich daher in Zweifel in größere Schwierigkeiten. Viele Beschuldigte führen sich durch ihre Einlassung einer härteren Verurteilung zu, weil Sie meinen, etwas erklären zu müssen oder das Falsche erklären.
Sie sollten daher zuvor über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen, sich beraten lassen und dann entscheiden, ob Sie überhaupt eine Einlassung zur Sache abgegeben oder – unabhängig, ob Sie etwas mit der Sache zu tun haben oder nicht - besser schweigen. Siehe dazu näheres unter dem Stichwort Anhörungsbogen / Vorladung.
In der Regel ist es besser, keine Einlassung vor Akteneinsicht abzugeben, sondern gegebenenfalls durch anwaltlichen Schriftsatz Ermittlungsfehler, Schwächen der polizeilichen Täterhypothese und Gegenbeweise ohne eine Einlassung vorzutragen und entsprechende Anträge zu stellen.
Bei klarem Sachverhalt bzw. Tatnachweis sollten Sie sich vor einer schriftlichen Einlassung anwaltlichen Rates bedienen, um bei eindeutiger Sachlage nach Akteneinsicht die Einlassung so zu gestalten, dass diese für Sie zu einem möglichst günstigen Ergebnis bzw. Erledigung des Strafverfahrens durch Einstellung wegen Geringfügigkeit mit oder ohne Buße oder im Strafbefehlsverfahren führt. Dies erspart Ihnen eine öffentliche Hauptverhandlung.
Sollten Sie zu Unrecht beschuldigt worden sein, sollten Sie unbedingt schweigen und sich eines Strafverteidigers bedienen, da Sie andernfalls eine Einstellung oder einen Freispruch in den meisten Fällen nicht erreichen werden können.
Angaben zum Nettoeinkommen sind freiwillig. Generell sind nur Unterhaltsverpflichtungen abziehbar; teilweise werden dennoch auch andere finanzielle Belastungen (Schulden) berücksichtigt und sollten daher angegeben werden. Wenn Sie keine Angaben zum Einkommen machen, so wird das Gericht Ihr Einkommen schätzen, was sich gegebenenfalls nachteilig für Sie auswirken kann.
Im Anhörungsbogen können Sie in der Regel ankreuzen, dass Sie mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage oder im Strafbefehlsverfahren einverstanden sind. Sollte in Ihrem Anhörungsbogen keine Ankreuzmöglichkeit dafür geben, können Sie dieses am Ende ihrer Einlassung vermerken.
4. Was mache ich bei einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet auf polizeiliche Vorladung bei der Polizei zu erscheinen, auch wenn von der Polizei eine Pflicht zum Erscheinen behauptet oder suggeriert wird. Sie können sich über einen Anwalt ihres Vertrauens ihr Nichterscheinen entschuldigen lassen, die Abgabe der Akte an die Staatsanwaltschaft und Vermittlung von Akteneinsicht durch die zuständige Staatsanwaltschaft beantragen.
Von einer mündlichen Einlassung zu Protokoll der Polizei ist abzuraten, da spontane Aussagen und Äußerungen, Missverständnisse und Fehler im Protokoll ihre Lage nachhaltig verschlechtern können. Siehe dazu die Ausführungen zur Vernehmung.
Wenn Sie eine Einlassung erwägen oder diese angeraten ist, sollte diese nicht unüberlegt oder ungeprüft, sondern sorgfältig formuliert und schriftlich erfolgen, um das für Sie günstigste Ergebnis erzielt werden kann. Nur durch eine schriftliche Einlassung haben Sie die Kontrolle, was als ihre Einlassung zur Ermittlungsakte gelangt.
Einer staatsanwaltlichen, gerichtlichen Vorladung bzw. Ladung zum Termin oder zur Strafvollstreckung müssen Sie grundsätzlich Folge leisten. Näheres u.a. zu Ausnahmen lesen Sie bitte unter dem Stichwort Vorladung nach.
5. Was kommt dabei heraus?
Wenn Sie Ersttäter sind, so können Sie je nach Art und Umstände der Begehung, sowie des Schadens der Tat mit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit ohne oder mit Geldauflage oder einer geringen Geldstrafe im Strafbefehlsverfahren rechnen. Dieses nennt man Ersttäterbonus.
Sollten Sie indes durch Vorverurteilungen vorbelastet sein, müssen Sie mit einer höheren Geldstrafe und als mehrfacher Wiederholungstäter auch mit Freiheitsstrafe mit Bewährung und bei erneuter Auffälligkeit nach der ersten oder mehreren Bewährungsstrafe ohne Bewährung rechnen. Es kommt also darauf an, was für Einträge Sie bereits in Ihren Bundeszentralregister, Erziehungsregister (bei Jugendlichen) und polizeiliche Führungszeugnis stehen haben.
6. Wann kann ich eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit erwarten?
Diebstahl und Unterschlagung von geringwertigen Sachen oder Betrug mit geringem Schaden wird nach § 248 a StGB nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Grenze für die Geringwertigkeit einer Sache auf 50,00 EUR festgelegt (Beschluss des OLG Hamm vom 18.07.2003, 2 Ss 427/03).
Beläuft sich der Wert der Straftat bis € 50,00 bewegen, so haben Sie bei einer Ersttat gute Chancen, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird.
Eine Einstellung nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit erfolgt ohne Auflagen, ein solche nach § 153 a StPO wegen Geringfügigkeit mit Geldauflage, z.B. Spende an eine gemeinnützige Institution erfolgt mit ihrer Zustimmung nach Erfüllung der Auflage.
7. Was ist ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall gemäß § 243 StGB ?
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
- eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, (dazu zählen nicht Sicherheitsetiketten, welche die Wiedererlangung sicherstellen sollen.)
- gewerbsmäßig stiehlt,
- aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
- eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
- stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
- eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
Bei einem besonders schweren Diebstahl wird das Verfahren in der Regel nicht mehr eingestellt. Die Strafandrohung bei einem schweren Diebstahl ist eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren ist. Diese kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt, oder auch, bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten, in eine entsprechende Geldstrafe umgewandelt werden. Dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
8. Was wird in die verschiedenen behördlichen Register eingetragen?
Es gibt das Bundeszentralregister, das Führungszeugnis, das Erziehungsregister und das zentrale staatsanwaltliche Verfahrensregister als relevante Register.
a. Das Bundeszentralregister
Bei einer Verurteilung bis einschließlich 90 Tagessätzen und keinen Voreintrag im Bundeszentralregister wird das allgemeine persönlichen Führungszeugnis keinen Eintrag aufweisen, wohl aber ein Eintrag im Bundeszentralregister. Anders sieht es jedoch beim behördlichen Führungszeugnis aus (siehe dazu unter Bundeszentralregister, Führungszeugnis).
b. Das polizeiliche Führungszeugnis
Jede Verurteilung über 90 Tagessätze wird im persönlichen Führungszeugnis eingetragen. Soweit Sie bereits einen Eintrag im Bundeszentralregister haben, wird jede weitere Verurteilung auch unter 90 Tagessätze im polizeiliche Führungszeugnis eingetragen.
c. Das Erziehungsregister
In das Erziehungsregister (§§ 59 ff. BZRG) werden alle Entscheidungen eingetragen, die nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) über Jugendliche und Heranwachsende getroffen worden sind und nicht im Bundeszentralregister eingetragen sind, weil diese keinen Strafcharakter haben, z.B. Verwarnung mit Strafvorbehalt, gemeinnützige Arbeit, Wochenend- oder Dauerarrest.
d. Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (ZStV)
Eingestellte Verfahren werden im zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) und diversen Polizeiregistern, in welche jedoch nur begrenzt behördliche Personen Einblick haben. Die Löschungsfrist im ZStV beträgt 2 Jahre. Die in den Polizeiregistern bestimmt sich nach den jeweiligen Landesgesetzen und hängt von der Art des Deliktes ab. Leider werden die Löschungsfristen oft nicht eingehalten.
Freisprüche werden in der Regel nur in das zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (ZStV) eingetragen. Eine Ausnahme stellt der Freispruch wegen mangelnder Schuldfähigkeit dar. Dieser wird in das Bundeszentralregister eingetragen, um auf eine eventuelle Gefährlichkeit des Täters schließen zu können.