Zeugenbeistand / Vernehmungsbeistand
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- Der Zeugenbeistand / Vernehmungsbeistand
- Gerichtliche Beiordnung eines Vernehmungsbeistandes
- Allgemeiner Zeugenbeistand
- Rechte und Pflichten des Zeugenbeistands
1. Der Zeugenbeistand / Vernehmungsbeistand
Unser Fachanwalt für Strafrecht oder auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt stehen Ihnen bei und beraten sie. Rufen Sie uns unverbindlich an (tel. 040/391408).
Das Recht des Zeugenbeistands ist bislang gesetzlich nicht abschließend geregelt. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- Wenn Sie als Zeuge, der sich gemäß § 55 StPO durch seine Aussage selbst belasten könnte oder die Erhebung von Vorwürfen durch die Staatsanwaltschaft fürchtet, kann die gerichtliche Beiordnung eines Vernehmungsbeistands nach § 68 b StPO beantragen. Der Vernehmungsbeistand ist daher ein Sonderfall des Zeugenbeistands.
- Unabhängig von der durch § 68 b StPO eingeräumten Möglichkeit können Sie als Zeuge zu ihrer Vernehmung einen allgemeinen Zeugenbeistand beiziehen.
1.1 Gerichtliche Beiordnung eines Vernehmungsbeistandes
Ein Vernehmungsbeistand wird nach § 68 b Abs. 1 StPO grundsätzlich nur beigeordnet, wenn
- die Staatsanwaltschaft zustimmt,
- der Zeuge bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und
- seine schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann,
- besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann.
Davon wird bei einem Durchschnittszeugen in der Regel nicht auszugehen sein, so dass der Antrag im Zweifel abgelehnt werden wird. Anders liegt der Fall, wenn der Zeuge Repressalien aus dem Lager des Angeklagten oder Dritter zu erwarten hat.
Weiterhin gesetzlich ungeregelt ist z.B. die für die Praxis wichtige Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zeugenbeistand z.B. von der Vernehmung ausgeschlossen werden kann (BVerfG 17.4.00, PStR 00, 225).
1.2 Allgemeiner Zeugenbeistand
Jeder Zeuge kann auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung zu seiner Vernehmung einen Rechtsanwalt am besten für Strafrecht als Rechtsbeistand seines Vertrauens hinzuziehen, wenn er das für erforderlich hält, um von seinen prozessualen Befugnissen Gebrauch zu machen. Das folgt nach Auffassung des BVerfG aus dem Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung (BVerfG 8.10.74, NJW 75, 103; KMG, StPO, vor § 48 Rz. 11 m.w.N.).
Das gilt insbesondere, wenn der Zeuge möglicherweise selbst als Beschuldigter in Betracht kommen und ihm deshalb ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zustehen kann. Ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt unserer Kanzlei Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz steht Ihnen gerne zu Verfügung.
2. Rechte und Pflichten des Zeugenbeistands
Nach h.M. hat der Zeugenbeistand kein Recht auf Akteneinsicht (vgl. dazu u.a. BVerfG 8.10.74, NJW 75, 103; a.A. Hammerstein NStZ 81, 125, 127). Seine Befugnisse können nicht weiter gehen als die des Zeugen, der über kein Akteneinsichtsrecht verfügt.
Der Zeugenbeistand hat auch keinen Anspruch auf Terminsbenachrichtigung zu. Wenn der Zeugenbeistand nicht als Vernehmungsbeistand beigeordnet worden ist, hat er auch kein Recht wegen Verhinderung auf eine Terminsverlegung. Es ist auf das Wohlwollen des Gerichtes angewiesen.
Der Zeugenbeistand hat ein Anwesenheitsrecht bei der staatsanwaltlichen oder richterlichen Vernehmung, nicht jedoch bei der polizeilichen Vernehmung. Er kann jedoch ein Anwesenheitsrecht bei der polizeilichen Vernehmung erreichen, indem er mitteilt, dass andernfalls der Zeuge nicht zur polizeilichen Vernehmung erscheinen wird. Bei der polizeilichen, staatsanwaltlichen oder richterlichen Vernehmung hat der Zeugenbeistand ein förmliches Beanstandungsrecht von Verstößen gegen die §§ 58, 68 a und 69 StPO. Der Zeugenbeistand kann das Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO oder das Zeugnisverweigerungsrechts nach den §§ 52 ff. StPO für den Zeugen geltend machen.
Das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) gilt für den Zeugenbeistand nicht (KMG, a.a.O, vor § 48 Rz. 11 m.w.N; AG Neuss 9.11.98, StraFo 99, 139).
Ein Ausschluss des Zeugenbeistands ist nach der Rechtsprechung des BVerfG (17.4.00, PStR 00, 225) nur möglich, wenn er die ordnungsgemäße Vernehmung des Mandanten stört (§ 164 StPO).
Nach h.M. ist die gerichtliche Beiordnung des Zeugenbeistands außer im Sonderfall des Vernehmungsbeistands nach § 68 b StPO grundsätzlich ausgeschlossen (u.a. BVerfG 12.4.83, NStZ 83, 374; OLG Koblenz 6.7.95, MDR 95, 1160).