Strafrecht - Allgemein

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Bei Haftbefehl siehe strafrechtlicher Haftbefehl

  1. Sie suchen einen Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht oder Pflichtverteidiger
  2. Verhaftung, Festnahme, Gewahrsam, Festhalten
  3. GRUNDREGEL: SCHWEIGEN! SCHWEIGEN! SCHWEIGEN! EINEN RECHTSANWALT VERLANGEN!
  4. Bei Zahnschmerzen suchen Sie ja auch den Zahnarzt auf und greifen nicht selbst zur Zange.
  5. Wenn Sie Kontakt zu uns aufnehmen, werden wir uns Ihrer Sache unverzüglich annehmen!
  6. Was ist eine Festnahme
  7. Wir beraten Sie gerne, im Notfall auch nachts!

1. Sie suchen einen Anwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Strafrecht genauer einen Strafverteidiger oder Pflichtverteidiger für eine Strafverteidigung?

Gleichgültig wie der Vorwurf lautet. Wir nehmen uns ihrer Sache an und stehen Ihnen auf allen Gebieten des klassischen Strafrechts und Nebengebieten, d. h. Schwurgerichtsfälle, Wirtschaftsstrafsachen, Raub, Erpressung, Sexualstrafsachen, Betäubungsmittelfälle, Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, Verkehrsstrafsachen, Bußgeldsachen, Ordnungswidrigkeitenrecht, Führerscheinrecht usw. an und vertreten Sie in allen Tatsacheninstanzen, in der Revision sowie in der Wiederaufnahme an und engagiert und zielstrebig bis zu dem für Sie günstigsten erreichbaren Ergebnis verfolgen und das zu moderaten Preisen.  

In der Situation, in der die Polizei, die Staatsanwaltschaft, das Gericht, die nähere und weitere Öffentlichkeit gegen Sie arbeitet, stehen wir Ihnen bei und lassen Ihnen die beste mögliche Verteidigung zu kommen. 

Es kommt nicht (!) darauf an, ob die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht oder Sie selbst sich für schuldig oder unschuldig halten, ob der Tatvorwurf wahr oder falsch ist, sondern nur darauf, ob dieser Ihnen mit Hilfe der Strafprozessordnung und der (hoffentlich) richtigen Anwendung derselben nachgewiesen werden kann. 

Ausschließlich die prozessuale Wahrheit ist für Ihre materielle (z.B. bei einer GeldstrafeGeldauflage, Verfall, Vermögenseinziehung oder Arrest) und persönliche (immaterielle) Freiheit (VollstreckungshaftUnterbringung, Berufsverbot, Führerscheinentzugentscheidend. 

Wir vermitteln und erkämpfen, denjenigen, die uns vertrauen, die größtmögliche Freiheit, den Strafprozess unter bestmöglicher Beratung selbst zu bestimmen. Wir werden uns unverzüglich Ihrer Sache annehmen und engagiert und zielstrebig bis zu dem für Sie günstigsten erreichbaren Ergebnis verfolgen.

Im Strafprozess ist nicht die "Wahrheit" entscheidend oder, ob der erhobene Vorwurf wahr oder falsch ist, sondern allein die prozessuale Wahrheit. Die prozessuale Wahrheit wird durch die Prüfung des angeklagten Sachverhalts nach den Regeln der Strafprozessordnung und der - hoffentlich - richtigen Anwendung derselben vom Gericht festgestellt. Die prozessuale Wahrheit kann daher von dem abweichen, was allgemein als wahr und richtig empfunden wird.

Das Strafrecht oder Strafverteidigung erscheint aus der Sicht des passiven Beobachters oder des Unbeteiligten insbesondere aus dem Fernsehen vertraut.

Die Medien, das Fernsehen, die Presse, das Radio und die Literatur stellen in Kriminalfilmen, Reportagen, Dokumentationen, in der allgemeinen Berichterstattung und Romanen nur ein unvollkommenes oder häufig falsches Abbild der Realität des Strafverfahrens, der Strafverteidigung und des Anwalts für Strafrecht oder Strafverteidigers dar. Gerade die Medien werden zunehmend durch die Strafverfolgungsbehörden gegen die strafrechtlich Verfolgten instrumentalisiert.

Für Sie oder einen nahe stehenden Betroffenen stellt das Ermittlungsverfahren / Strafverfahren einen massiven Einschnitt in das bisherige berufliche und private Leben dar, insbesondere dann wenn die Ermittlungsbehörden ihre Wohnung oder ihre Geschäftsräume durchsuchen oder Sie in Untersuchungshaft kommen.

2. Verhaftung(strafrechtlicher Haftbefehl), FestnahmeGewahrsamFesthalten

Soweit Sie selbst, Verwandte, Bekannte oder Freunde als Verdächtige(r), Beschuldigte(r), Angeklagte, Zeugen oder Unbeteiligte betroffen sind und glauben, die Sache in die eigene Hand nehmen zu können, sind Sie in der Regel schlecht beraten; mit unabsehbaren einschneidenden und langfristigen Folgen für Ihre materielle und persönliche Freiheit. Ob einfache Vergehen oder Verbrechen: ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger kann dort, wo eine Verurteilung im Raume steht, noch einen Freispruch, eine  Einstellung des Verfahrens oder milderes Urteil erreichen.

3. GRUNDREGEL: SCHWEIGEN! SCHWEIGEN! SCHWEIGEN! EINEN RECHTSANWALT VERLANGEN!

In der Drucksituation der Freiheitsbeschränkung / Freiheitsentziehung sollten Sie unbedingt dem natürlichem Impuls sich zur Sache oder zum Vorwurf äußern und sich verteidigen zu wollen, widerstehen und einen auf Strafrecht spezialisierter Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger beauftragen. Sie wissen nicht oder nicht genau, was die Polizei weiß, welche Tat / Täterhypothese sie verfolgt, wie und was protokolliert wird, ob seitens der Polizei Täuschungen eingesetzt werden. Nur ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger erkennt die Schlingen und Fallen, die Ihnen später zum Verhängnis werden können, völlig gleichgültig ob Sie etwas mit der Sache etwas zu tun haben oder nicht. Sie sind kein gleichberechtigter Partner der Polizei, sondern befinden sich objektiv in der Gewalt der Polizei und werden subjektiv durch die Wissensüberlegenheit des Ermittlungssachverhalts der Polizei, der psychischen Drucksituation, Angst durch die Polizei beherrscht. Alles was Sie sagen, selbst aufgrund von Täuschungen (siehe Vernehmung) kann und wird im Zweifel gegen Sie verwandt werden. Selbst hinsichtlich des Anrufes ihres Anwaltes / Strafverteidigers sind Sie auf rechtsstaatliches Verhalten der Polizei ausgeliefert, die Sie meist erst einmal vernehmen (zum Sprechen bringen möchte) möchte, auch eventuell andere polizeiliche Maßnahmen vorschiebt, um den Schock der Verhaftung zu vertiefen, die Freiheitsentziehung verlängert, um Sie "weich zu kochen" und dann jovial Ihnen informell das Gespräch sinngemäß mit den Worten anbietet (siehe Vernehmung): "Lassen Sie uns mal über dies Sache reden, damit Sie nach Hause können."

In dieser Krise bedürfen Sie eines auf Strafrecht spezialisierter Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidigers, der für Sie im familiären, sozialen und beruflichen Umfeld die Situation angemessen kommuniziert und sich für ihr Rechte und Belange einsetzt. Dazu zählt auch der professionelle Umgang mit den Medien.

4. Bei Zahnschmerzen suchen Sie ja auch den Zahnarzt auf und greifen nicht selbst zur Zange.

Es ist ratsam, so früh wie möglich Kontakt zu einem geeigneten Strafverteidiger aufzunehmen; zu spät ist es (fast) nie.

In der (Ausnahme-) Situation des Beschuldigten / Betroffenen, der polizeilichen Vernehmung, der  Durchsuchung, der Festnahme, der Verhaftung (Haftbefehl, Europäischer Haftbefehl, Internationaler Haftbefehl, Sicherungshaftbefehl, Vollstreckungshaftbefehl) hilft Ihnen der auf Strafrecht spezialisierte Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger, Ihre Rechte zu wahren und auszuüben. Jede Äußerung oder Handlung kann gegen Sie ausgelegt werden. Wichtig ist, dass Sie gleichgültig, ob Sie unschuldig sind oder etwas mit der Sache zu tun haben, auch unter tatsächlichem oder angeblichem Zeitdruck folgendes beachten:

Sind Sie oder Nahestehende festgenommen oder verhaftet worden, sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an! Verlangen Sie einen Anwalt! Rufen Sie uns an! Wir kämpfen für Ihre Freilassung!

Sie sind lediglich verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben (§ 111 OWiG). Wenn Sie ihre Personalien, um sich nicht zu belasten, nicht angeben, können bis zu 12 Stunden festgehalten werden. Andernfalls müssen Sie innerhalb von 48 Stunden den Haftrichter vorgeführt werden.

Gemäß § 140 Absatz 1 Nr. 4 Strafprozessordnung (StPO) ist dem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft oder eine einstweilige Unterbringung vollstreckt wird, unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung ein Verteidiger zu bestellen (siehe Pflichtverteidiger)

Unsere Kanzlei ist seit über 45 Jahren auf Strafrecht spezialisiert und verfügt über eine Fachanwaltschaft für Strafrecht und versierte Strafverteidiger.

5. Wenn Sie Kontakt zu uns aufnehmen, werden wir uns Ihrer Sache unverzüglich annehmen!

Es kommt nicht (!) darauf an, ob die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht oder Sie selbst sich für schuldig oder unschuldig halten, ob der Tatvorwurf wahr oder falsch ist, sondern nur darauf, ob dieser Ihnen mit Hilfe der Strafprozessordnung und der richtigen Anwendung derselben nachgewiesen werden kann. Vielmehr ist die prozessuale Wahrheit für Ihre materielle (z.B. bei einer Geldstrafe, Verfall, Vermögenseinziehung oder Arrest) und persönliche Freiheit entscheidend. Überlassen Sie dies nicht dem Zufall!

Verhaftungen erfolgen zum Zwecke der Strafvollstreckung (Ersatzfreiheitsstrafe für Geldstrafe, Vollzugs eines offenen Haftbefehls, Wiederergreifung entwichener Gefangener, Vorführung zur Gerichtsverhandlung oder Amtsarzt), der Erzwingungshaft bei Nichtzahlung einer Geldbuße, der Beuge- / Ordnungshaft zur Aufrechterhaltung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren und durch Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (zivilrechtlicher Haftbefehl) oder Vollstreckung eines Arresthaftbefehls.

6. Was ist eine Festnahme

Eine Festnahme dient dem Festhalten ihrer Person (Personengewahrsam) für Ermittlungszwecke. Die Festnahme stellt bei einer Dauer von bis drei Stunden eine Freiheitsbeschränkung, danach Freiheitsentziehung dar.

Je nach Polizeirecht existieren verschiedene Arten des Gewahrsams einzeln oder nebeneinander: Präventivgewahrsam, Schutzgewahrsam, Verbringungsgewahrsam, Durchsetzungsgewahrsam, Zuführungsgewahrsam, Rückbringungsgewahrsam. Der Beschuldigte muss spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht und, wenn dies nicht möglich ist, dem nächsten Amtsgericht vorgeführt werden. Dass bedeutet im schlechtesten Fall bei Festnahme um 0.01 Uhr des ersten Tages, dass die Vorführung spätestens um 23.59 Uhr des folgenden Tages vollzogen sein muss. Nach Ablauf von 48 Stunden muss der in Gewahrsam genommene entweder einem Haftrichter vorgeführt worden sein oder aufgrund eines vorliegenden Haftbefehls in Untersuchungshaft gebracht werden. Andernfalls ist er / sie wieder auf freien Fuß zu setzen.

7. Wir beraten Sie gerne, im Notfall auch nachts!

In der Regel werden wir ein persönliches Gespräch vereinbaren. In diesem Gespräch werden wir versuchen, möglichst viele und genaue Informationen über Ihren Fall zu gewinnen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie alle Unterlagen mitbringen. Wir werden Ihnen Ihre Ungewissheit nehmen, Verhaltensempfehlungen in Bezug auf das Verfahren aussprechen und eine vorläufige Einschätzung zu Ihrem Fall geben. Für eine genauere Einschätzung bedarf es der Einsicht in die Ermittlungsakte.

Nach der Akteneinsicht können wir Sie in einer weiteren Besprechung konkret beraten, Strategien mit Ihnen erarbeiten, Anträge und / oder Stellungnahmen an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht richten.

Für den Fall einer Gerichtsverhandlung werden wir Sie sorgfältig auf die Gerichtsverhandlung vorbereiten, Sie soweit wie möglich entlasten und für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erreichen suchen.

Befinden Sie sich in (Untersuchungs-) Haft werden wir uns umgehend für Ihre Freilassung durch eine persönliche Kontaktaufnahme mit Ihnen und dem Gericht, durch einen Antrag auf mündliche Haftprüfung oder Haftbeschwerde etc. einsetzen.

Bei leichteren und mittelschweren Straftaten z.B. im Verkehrsstrafrecht kann bei klarer Beweislage oder Geständnis, welches Sie jedoch nie vorschnell, insbesondere nicht ohne Akteneinsicht und anwaltliche Beratung abgeben sollten, unter bestimmten Umständen auch ohne öffentlichen Verhandlung durch Einstellung, Strafbefehl das Strafverfahren beendet werden.

Wenn Sie Jugendlicher oder Heranwachsenden sind, gilt für Sie das Jugendstrafrecht.

Auch nach einer Verurteilung helfen wir Ihnen im Rahmen der Strafvollstreckung nicht nur Ihre Rechte während des Strafvollzugs wahrzunehmen und Vollzugslockerungen (z.B. Hafturlaub, offener Vollzug) zu erreichen, sondern auch möglichst frühzeitig entlassen zu werden.

Bei einer notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) werden die Anwaltsgebühren von der Staatskasse übernommen.

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