Die Untersuchungshaft
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1. Der Haftbefehl
2. Die Festnahme
3. Was ist eine Festnahme
4. GRUNDREGEL 1: SCHWEIGEN! SCHWEIGEN! SCHWEIGEN! EINEN RECHTSANWALT VERLANGEN!
5. GRUNDREGEL 2: Beauftragen Sie einen Strafverteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht
6. GRUNDREGEL 3: Ob schuldig oder unschuldig: Es kommt nicht auf die Wahrheit an !
7. Wenn Sie Kontakt zu uns aufnehmen, werden wir uns Ihrer Sache unverzüglich annehmen !
8. Wir beraten Sie gerne
9. Die Vorführung
10. Haftbefehl
11. Dauer der Untersuchungshaft
12. Entschädigung für die Untersuchungshaft
1. Der Haftbefehl
Die Staatsanwaltschaft beantragt dann beim zuständigen Ermittlungsrichter einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten, wenn die Staatsanwaltschaft diesen
- einer Straftat für dringend verdächtig hält,
- ein Haftgrund insbesondere Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr oder ein gesetzlich normierte Katalogstraftat vorliegt und
- der Haftbefehl im Hinblick auf den Tatvorwurf nicht unverhältnismäßig ist, die Durchführung des Strafprozesses nicht durch andere, weniger einschneidende Mittel wie eine polizeiliche Meldeauflage, Passabgabe, Sicherheitsleistung, Anmeldung, Arbeit sichergestellt werden kann.
Nach dieser Auffassung wird entgegen dem Gesetzeswortlaut zugrundeliegenden hohen Anforderungen zum trotz, vielfach ohne Not ein Haftbefehl erlassen, verkündet und Untersuchungshaft vollstreckt. Hinzu tritt, dass die Untersuchungshaft zwar nach 6 Monaten durch das zuständige Oberlandesgericht überprüft werden muss, im übrigen aber zeitlich unbegrenzt ist, nur durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt wird.
Die Untersuchungshaft ist körperlich, seelisch und psychisch so belastend, dass die Betroffenen u.U. falsche Geständnisse gezwungen werden, richtige oder falsche Geständnisse abzugeben. Täglich nur eine Stunde in einem kargen Gefängnishof sich bewegen zu können und im übrigen sich in einer kleinen Zelle mit vergitterten Fenster aufhalten zu müssen, ist, wenn zuvor noch die Freiheit genossen wurde, sich frei zu bewegen, etwa sein Zimmer oder Wohnung zu verlassen, sich von einem auf dem anderen Augenblick von Selbstbestimmung in totale Fremdbestimmung verändert, kaum zu ertragen und ein traumatisches Erlebnis. Als Angehöriger eines Festgenommenen sind und fühlen Sie sich in einer solchen Situation machtlos, überfordert und kennen sich mit dieser Situation nicht aus. Was kann ich tun und wie soll ich mich verhalten sollen? In dieser Situation hilft Ihnen nur ein Strafverteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht.
2. Die Festnahme
Sollten Sie vorläufig oder aufgrund eines Haftbefehls festgenommen werden, sollten Sie unbedingt folgende Grundregeln befolgen:
Die Berufsbezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" bzw. "Fachanwältin für Familienrecht" ist rechtlich geschützt. Daher dürfen sich ausschließlich solche Rechtsanwälte als Fachanwalt bezeichnen, die gegenüber der Rechtsanwaltskammer den Erwerb besonderer theoretischer und praktischer Erfahrungen und eine fortlaufende Fortbildung nachgewiesen haben, die erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die Tätigkeit und die Berufsausübung vermittelt wird.
3. Was ist eine Festnahme
Eine Festnahme dient dem Festhalten ihrer Person (Personengewahrsam) für Ermittlungszwecke. Die Festnahme stellt bei einer Dauer von bis drei Stunden eine Freiheitsbeschränkung, danach Freiheitsentziehung dar.
Je nach Polizeirecht existieren verschiedene Arten des Gewahrsams einzeln oder nebeneinander: Präventivgewahrsam, Schutzgewahrsam, Verbringungsgewahrsam, Durchsetzungsgewahrsam, Zuführungsgewahrsam, Rückbringungsgewahrsam. Der Beschuldigte muss spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht und, wenn dies nicht möglich ist, dem nächsten Amtsgericht vorgeführt werden. Dass bedeutet im schlechtesten Fall bei Festnahme um 0.01 Uhr des ersten Tages, dass die Vorführung spätestens um 23.59 Uhr des folgenden Tages vollzogen sein muss. Nach Ablauf von 48 Stunden muss der in Gewahrsam genommene entweder einem Haftrichter vorgeführt worden sein oder aufgrund eines vorliegenden Haftbefehls in Untersuchungshaft gebracht werden. Andernfalls ist er / sie wieder auf freien Fuß zusetzen.
Verhaftungen erfolgen zum Zwecke der Strafvollstreckung (Ersatzfreiheitsstrafe für Geldstrafe, Vollzugs eines offenen Haftbefehls, Wiederergreifung entwichener Gefangener, Vorführung zur Gerichtsverhandlung oder Amtsarzt), der Erzwingungshaft bei Nichtzahlung einer Geldbuße, der Beuge- / Ordnungshaft zur Aufrechterhaltung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren und durch Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (zivilrechtlicher Haftbefehl) oder Vollstreckung eines Arresthaftbefehls.
4. GRUNDREGEL 1: SCHWEIGEN! SCHWEIGEN! SCHWEIGEN! EINEN RECHTSANWALT VERLANGEN!
Nur ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger erkennt die Schlingen und Fallen, die Ihnen später zum Verhängnis werden können, völlig gleichgültig ob Sie etwas mit der Sache etwas zu tun haben oder nicht. Sie sind kein gleichberechtigter Partner der Polizei, sondern befinden sich objektiv in der Gewalt der Polizei und werden subjektiv durch die Wissensüberlegen-
heit des Ermittlungssachverhalts der Polizei, der psychischen Drucksituation, Angst durch die Polizei beherrscht. Alles was Sie sagen, selbst aufgrund von Täuschungen (siehe Vernehmung) kann und wird im Zweifel gegen Sie verwandt werden.
Selbst hinsichtlich des Anrufes ihres Anwaltes / Strafverteidigers sind Sie auf rechtsstaatliches Verhalten der Polizei ausgeliefert, die Sie meist erst einmal vernehmen (zum Sprechen bringen möchte) möchte, auch eventuell andere polizeiliche Maßnahmen vorschiebt, um den Schock der Verhaftung zu vertiefen, die Freiheitsentziehung verlängert, um Sie "weich zu kochen" und dann jovial Ihnen informell das Gespräch sinngemäß mit den Worten anbietet (siehe Vernehmung): "Lassen Sie uns mal über dies Sache reden, damit Sie nach Hause können."
In dieser Krise bedürfen Sie eines auf Strafrecht spezialisierter Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidigers, der für Sie im familiären, sozialen und beruflichen Umfeld die Situation angemessen kommuniziert und sich für ihr Rechte und Belange einsetzt. Dazu zählt auch der professionelle Umgang mit den Medien.
5. GRUNDREGEL 2: Beauftragen Sie einen Strafverteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht
Es ist ratsam, so früh wie möglich Kontakt zu einem geeigneten Strafverteidiger aufzunehmen; zu spät ist es (fast) nie.
In der (Ausnahme-) Situation des Beschuldigten / Betroffenen, der polizeilichen Vernehmung, der Durchsuchung, der Festnahme, der Verhaftung (Haftbefehl, Europäischer Haftbefehl, Internationaler Haftbefehl, Sicherungshaftbefehl, Vollstreckungshaftbefehl) hilft Ihnen der auf Strafrecht spezialisierte Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger, Ihre Rechte zu wahren und auszuüben. Jede Äußerung oder Handlung kann gegen Sie ausgelegt werden. Wichtig ist, dass Sie gleichgültig, ob Sie unschuldig sind oder etwas mit der Sache zu tun haben, auch unter tatsächlichem oder angeblichem Zeitdruck folgendes beachten:
Sind Sie oder Nahestehende festgenommen oder verhaftet worden, sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an! Verlangen Sie einen Anwalt! Rufen Sie uns an! Wir kämpfen für Ihre Freilassung!
Sie sind lediglich verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben (§ 111 OWiG). Wenn Sie ihre Personalien, um sich nicht zu belasten, nicht angeben, können bis zu 12 Stunden festgehalten werden. Andernfalls müssen Sie innerhalb von 48 Stunden den Haftrichter vorgeführt werden.
Gemäß § 140 Absatz 1 Nr. 4 Strafprozessordnung (StPO) ist dem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft oder eine einstweilige Unterbringung vollstreckt wird, unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung ein Verteidiger zu bestellen (siehe Pflichtverteidiger)
Unsere Kanzlei ist seit über 45 Jahren auf Strafrecht spezialisiert und verfügt über eine Fachanwaltschaft für Strafrecht und versierte Strafverteidiger.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns unverbindlich unter Telefon 040/ 39 14 08, im Notfall hier klicken oder benutzen Sie das Kontaktformular ! (auf das Wort klicken) Fragen Sie nach, welche Möglichkeiten sich Ihnen bieten. Ein kurzes Informationsgespräch, nicht die Rechtsberatung ist kostenlos. Für eine Beratung sehen Sie sich bitte unsere transparenten Preise an.
Ich bitte Sie jedoch für die erteilte Auskunft eine positive Bewertung bei google maps (anklicken, Beitrag schreiben, anmelden) oder qype.com (anklicken, Beitrag schreiben, anmelden) zu erteilen.
6. GRUNDREGEL 3: Ob schuldig oder unschuldig: Es kommt nicht auf die Wahrheit an !
Es kommt nicht (!) darauf an, ob die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht oder Sie selbst sich für schuldig oder unschuldig halten, ob der Tatvorwurf wahr oder falsch ist, sondern nur darauf, ob dieser Ihnen mit Hilfe der Strafprozessordnung und der hoffentlich richtigen Anwendung derselben nachgewiesen werden kann. Vielmehr ist die prozessuale Wahrheit, welche das Gericht mit der notwendigen Gewissheit feststellen muss, für Ihre materielle (z.B. bei einer Geldstrafe, Verfall, Vermögenseinziehung oder Arrest) und persönliche Freiheit entscheidend. Überlassen Sie dies nicht dem Zufall!
7. Wenn Sie Kontakt zu uns aufnehmen, werden wir uns Ihrer Sache unverzüglich annehmen!
Wenn Sie Fragen haben, schreiben uns unverbindlich eine E-Mail unter kontakt-anwalt@t-online.de. Für eine Mandatserteilung rufen Sie uns unverbindlich unter Telefon 040/ 39 14 08, im Notfall (= nur im Fall von Festnahme und Verhaftung) 0177/ 447 40 40 oder benutzen Sie das Kontaktformular! (auf das Wort klicken) Fragen Sie nach, welche Möglichkeiten sich Ihnen bieten. Ein kurzes Informationsgespräch an Werktagen, nicht die Rechtsberatung ist kostenlos.
Wenn Sie uns direkt beauftragen möchten, bitte ich Sie um Übersendung ihrer Telefonnummer und Adresse und einer Strafprozessvollmacht (auf das Wort klicken) (für alles außer Strafrecht (Erläuterung zum Ausfüllen) über das
KontaktformularONLINE KONTAKT - KONTAKTFORMULAR
(im Anhang können Sie die Dokumente anhängen)
oder per Fax: 040/ 39 14 07, durch die Post (Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz, Elbchaussee 87, 22763 Hamburg) oder nach dem Einscannen als Email (ihr-anwalt-hamburg@t-online.de). Bitte vergessen Sie nicht, ihre Adresse und Telefonnummer für Rückfragen anzugeben.
8. Wir beraten Sie gerne
In der Regel werden wir ein persönliches Gespräch vereinbaren. In diesem Gespräch werden wir versuchen, möglichst viele und genaue Informationen über Ihren Fall zu gewinnen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie alle Unterlagen mitbringen. Wir werden Ihnen Ihre Ungewissheit nehmen, Verhaltensempfehlungen in Bezug auf das Verfahren aussprechen und eine vorläufige Einschätzung zu Ihrem Fall geben. Für eine genauere Einschätzung bedarf es der Einsicht in die Ermittlungsakte.
Nach der Akteneinsicht können wir Sie in einer weiteren Besprechung konkret beraten, Strategien mit Ihnen erarbeiten, Anträge und / oder Stellungnahmen an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht richten.
Für den Fall einer Gerichtsverhandlung werden wir Sie sorgfältig auf die Gerichtsverhandlung vorbereiten, Sie soweit wie möglich entlasten und für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erreichen suchen.
Befinden Sie sich in (Untersuchungs-) Haft werden wir uns umgehend für Ihre Freilassung durch eine persönliche Kontaktaufnahme mit Ihnen und dem Gericht, durch einen Antrag auf mündliche Haftprüfung oder Haftbeschwerde etc. einsetzen.
Bei leichteren und mittelschweren Straftaten z.B. im Verkehrsstrafrecht kann bei klarer Beweislage oder Geständnis, welches Sie jedoch nie vorschnell, insbesondere nicht ohne Akteneinsicht und anwaltliche Beratung abgeben sollten, unter bestimmten Umständen auch ohne öffentlichen Verhandlung durch Strafbefehl das Strafverfahren beendet werden.
Wenn Sie Jugendlicher oder Heranwachsenden sind, gilt für Sie das Jugendstrafrecht.
Auch nach einer Verurteilung helfen wir Ihnen im Rahmen der Strafvollstreckung nicht nur Ihre Rechte während des Strafvollzugs wahrzunehmen und Vollzugslockerungen (z.B. Hafturlaub, offener Vollzug) zu erreichen, sondern auch möglichst frühzeitig entlassen zu werden.
Bei einer notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) werden die Anwaltsgebühren von der Staatskasse übernommen.
9. Die Vorführung
Der festgenommene Beschuldigte ist bei einem Haftbefehlsantrag spätestens am darauf folgenden Tage, also innerhalb von 48 Stunden, dem Haftrichter vorgeführt. Dies ist nicht notwendig der zuständige Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, sondern häufig der örtlich nächste Verkündungsrichter. Dieser verkündet lediglich den Haftbefehl und sorgt dafür, dass der Beschuldigte dem zuständigen Haftrichter zugeführt wird. Erst dieser entscheidet dann, ob der Haftbefehl – aufrechterhalten bleibt (§115 Abs. 4 StPO) oder – ausgesetzt wird (§120 StPO). Der Haftrichter kann selbst oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Haftbefehl aufheben, den Vollzug des Haftbefehls vorläufig aussetzen (§116 StPO) und die Vollstreckung der Untersuchungshaft beschließen.
Wenn der Haftbefehl aufgehoben oder ausgesetzt wird, ist der Beschuldigte auf freien Fuß zu setzen. Dies bedeutet nicht, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Ausschließlich der Vollzug der Untersuchungshaft wird beendet oder ausgesetzt. Indes wird die Untersuchungshaft erneut angeordnet, wenn sich der Beschuldigte dem Strafverfahren zu entzieht oder die ihm auferlegten Auflagen nicht erfüllt.
10. Haftbefehl
Entscheidet sich der Richter den Haftbefehl aufrecht zu erhalten, wird er Beschuldigte in die Untersuchungshaft geführt.
In der Untersuchungshaft kann aufgrund des Haftstatuts jeglicher Kontakt des Beschuldigten mit der Außenwelt oder Mitgefangenen unterbunden werden. Dessen ungeachtet ist dem Beschuldigten ein ständiger und persönlicher Kontakt mit seinem Anwalt erlaubt, der nur in besonders schwerwiegenden Fällen kontrolliert werden darf (§148 StPO).
11. Dauer der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft wird durch die Art und Umfang des Vorwurfs bestimmt. Häufig dauert die Untersuchungshaft bis zum Prozessende 6 Monate oder länger. Trotz mehrerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg wegen unzumutbarer Verzögerung des Verfahrens von mehr als einem Jahr bis zu mehreren Jahren wurde vom Bundesverfassungsgericht mehrmals höchstrichterlich für verfassungswidrig erklärt. In diesem Fall wie auch in jeder anderen Situation des Verfahrens kann der Strafverteidiger Haftbeschwerde im Namen des Beschuldigten erheben. Eine Haftbeschwerde ist jedoch nur bei sehr guten Erfolgsaussichten das geeignete Mittel. Denn wird die Haftbeschwerde das höherinstanzliche Gericht verworfen, fühlt sich zum einen das zuständige Gericht psychologisch in seiner ablehnenden Haltung bestätigt und kann zum anderen aufgrund der ablehnenden Begründung des Beschwerdegerichts eine Vorverurteilung hinsichtlich des Vorwurfes bewirkt werden, welche im Prozess nicht mehr korrigiert werden kann.
Die Dauer der Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB auf eine spätere Geld- oder Freiheitsstrafe anzurechnen.
Eine Untersuchungshaft im Ausland kann aufgrund der dortigen Haftbedingungen gegebenenfalls mit einem höheren Faktor angerechnet werden.
12. Entschädigung für die Untersuchungshaft
Bei einem Freispruch oder Nichteröffnung des Hauptverfahrens hat der Beschuldigte einen Anspruch auf Schadensersatz für Schäden, die er durch die Untersuchungshaft oder weiteren Maßnahmen der Strafverfolgung erlitten hat. Der Entschädigungsanspruch ist von Amts wegen zu bescheiden.
Die Höhe und Geltendmachung des Schadensersatzanspruches regelt das Strafrechtsentschädigungsgesetz. Bei Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft muss der Betroffene innerhalb eines Monats die Feststellung des Anspruches beantragen.
Das Ermittlungsverfahren und die Untersuchungshaft sind meist wie ein Marathonlauf. Es bedarf einer kenntnisreichen und durchdachten Strategie eines erfahrenen Strafverteidigers / Fachanwalts für Strafrecht. Es ist daher sinnvoll, sich so früh wie möglich einen Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht zu beraten; zu spät ist es fast nie.